Der VKI ging im Auftrag des BMASK gegen 16 Klauseln des deutschen Reisebüros Elumbus GmbH vor, das seine Tätigkeit auch auf die Schließung von Verträgen mit Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich ausgerichtet hatte.
Das HG Wien hat bislang mittels zweier Teilurteile über rund die Hälfte der angefochtenen Klauseln abgesprochen und diese allesamt als unzulässig erkannt. Das erste Teilurteil zu einer Klausel ist bereits rechtskräftig, das zweite Teilurteil noch nicht (Stand: 16.11.2015). Über die übrigen angefochtenen Klauseln wird das HG Wien noch mittels eines weiteren Teilurteils absprechen.
Die nunmehr rechtskräftige Entscheidung des HG Wien betraf folgende Klausel, mit der dem Verbraucher dem Verbraucher Prüfpflichten auferlegt werden sollten:
Sie sind verpflichtet, die ihnen zugegangene(n) Buchungsbestätigung/Rechnung/Reiseunterlagen unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und umgehend nach Kenntnis Elumbus Reisen gegebenenfalls auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen.
Weitere Klauseln wurden - noch nicht rechtskräftig (Stand: 16.11.2015) - vom HG Wien als nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB erkannt, da sie eine unzulässige Einschränkung bzw einen Ausschluss von Schadenersatzpflichten des Unternehmens beinhalten und teilweise ein sachlich nicht gerechtfertigtes und daher gröblich benachteiligendes Abgehen vom dispositiven Recht vorsehen.
HG Wien 13.06.2014, 11 Cg 32/14i - OLG Wien 15.01.2015, 4 R 189/14i
HG Wien 06.11.2015, 11 Cg 32/14i-19
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien