Gegenstand des Verfahrens waren vor allem zu weit gehende Sorgfaltspflichten des Kunden: So musste der Kunde etwa spätestens nach 2 Monaten selbstständig seinen PIN ändern. Oder er durfte seine "persönlichen Identifikationsmerkmale" und "TANs" nicht auf Webseiten Dritter eingeben. Weiters musste der Kunde mindestens einmal pro Monat die Mitteilungen, die ihm im Wege des eBankings zugegangen sind, abrufen, wobei die entsprechende Klausel unter der Überschrift "Sorgfaltspflicht" in der Rubrik "Geheimhaltungs- und Sperrverpflichtung" stand, einem Ort, an dem er nicht mit einer solchen Klausel rechnet.
Der Kunde musste nach einer weiteren Klausel bei der Nutzung vom Bawag eBanking per APP seine APP sowie das Betriebssystem seines mobilen Endgerätes immer auf dem neuesten Stand (Version) halten.
Weichen bei einem Online erteilen Auftrag die Daten in der SMS vom beabsichtigten Auftrag ab, musste der Kunde unverzüglich die Bank anrufen.
Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank tätig wurden, wurde als gesetzwidrig angesehen.
OGH 27.5.2015, 8 Ob 58/14h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien