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Unzulässige Klauseln in den Geschäftsbedingungen der Erste Bank

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Online-Banking „George“ sowie zu Sparbüchern. Dabei wurden vor allem Vertragsbestimmungen zur Haftung der Kundinnen und Kunden in Missbrauchsfällen, unzulässige Anzeigepflichten sowie Klauseln zur Verzinsung von Sparbüchern beanstandet. Bereits das Oberlandesgericht (OLG) Wien hatte 14 Klauseln für unzulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der dagegen eingebrachten Revision der Erste Bank in keinem einzigen Punkt Recht, sondern bestätigte die Gesetzwidrigkeit der 14 Klauseln. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung Juli 2018):

Klausel 1:

1. Z 44c (2) Wurde keine Anpassungsklausel vereinbart, so bietet das Kreditinstitut dem Kunden eine Änderung des Zinssatzes spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an. Die Zustimmung des Kunden zu dieser Änderung gilt als erteilt, wenn beim Kreditinstitut vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Kunden einlangt. Darauf wird das Kreditinstitut den Kunden im Änderungsangebot, in dem das Ausmaß der Änderung darzustellen ist, hinweisen. Das Kreditinstitut kann das Änderungsangebot auf eine mit dem Kunden vereinbarte Weise zum Abruf bereithalten. Sollte das Änderungsangebot jedoch ein Konto, über das Zahlungsdienste abgewickelt werden, betreffen, so ist es dem Kunden mitzuteilen und der Kunde hat das Recht, den diesbezüglichen Rahmenvertrag bis zum Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen. Auch auf dieses Kündigungsrecht wird das Kreditinstitut im Änderungsangebot hinweisen.

(3) Auf dem in Abs. 2 vorgesehenen Weg darf das Kreditinstitut mit dem Kunden eine Zinssatzanpassung jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen vereinbaren:

            Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht bei einer Anpassung von Sollzinssätzen der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kredit seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung.

           Die angebotene Zinssatzanpassung entspricht bei einer Anpassung von Habenzinssätzen der sich aus den Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt ergebenden Entwicklung der Kosten und Wiederveranlagungsmöglichkeiten des Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem jeweiligen Guthaben seit dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung.

           Eine Zinssatzänderung nach Abs. 2 darf 0,5 %-Punkte pro Jahr nicht übersteigen.

           Im Änderungsangebot wird darauf hingewiesen, dass die der Verzinsung zugrundeliegende Vereinbarung keine einseitige Zinssatzanpassung vorsieht.

           Eine Änderung des Zinssatzes im Rahmen des Abs. 2 ist frühestens ein Jahr nach dem Abschluss der der aktuellen Verzinsung zugrundeliegenden Vereinbarung zulässig.

Bei dieser Klausel kam es aus prozessökonomischen Gründen zur Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über das in einem anderen Verbandsverfahren gestellten Vorabentscheidungsersuchen (8 Ob 24/18i).

Klausel 2:

2. 8.1. "Der Karteninhaber hat bei der Nutzung und nach Erhalt der Karte alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den persönlichen Code, Passwörter, Kartendaten und die Karte vor unbefugtem Zugriff zu schützen."

Die Vorinstanzen erklärten die Klausel als unzulässig.

Gem § 63 Abs 1 und 3 ZaDiG 2018 muss der Zahlungsdienstnutzer (ZDN) unmittelbar nach Erhalt des Zahlungsinstruments (ZI) alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen und bei der Nutzung des ZI die Bedingungen für dessen Nutzung und Ausgabe einzuhalten. An § 63 ZaDiG 2018 knüpfen sich in weiterer Folge die Schadenersatzansprüche des Zahlungsdienstleisters iSd § 68 ZaDiG 2018.

Personalisierte Sicherheitsmerkmale sind dem Zahlungsinstrument zugeordnete Daten, die nur dem Zahlungsdienstleister (ZDL) und dem berechtigten Nutzer bekannt sind, wie PIN und TAN beim Onlinebanking, nicht aber Name, Adresse oder auf der Zahlungskarte ersichtliche Nummern.

§ 63 Abs 3 ZaDiG 2018 sieht aber im Gegensatz zu § 36 Abs 1 und 2 ZaDiG aF keine gesetzliche Verpflichtung des Zahlungsdienstnutzers vor, das Zahlungsinstrument selbst vor unbefugtem Zugriff zu schützen. In den Gesetzesmaterialien ist davon die Rede, dass eine Pflicht zum Schutz des Zahlungsinstruments, nicht aber der Kartendaten (wie von der Beklagten argumentiert) einer „vertraglichen Regelung zugänglich sein“ können.

Ein Zahlungsinstrument liegt aber nur vor, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist, weswegen schon der Zweck der Bestimmung nahe legt, dass der ZDN zum Schutz des Zahlungsinstrumentes selbst verhalten ist, worauf auch die Gesetzesmaterialien abstellen. Eine solche ausdrückliche Verpflichtung kann daher zwanglos als bloße Konkretisierung der Pflicht gem § 63 ZaDiG 2018 gesehen werden, die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor einem unbefugten Zugriff zu schützen. Eine solche Verpflichtung könnte daher mit dem Verbraucher nach Maßgabe der Zumutbarkeit durchaus vereinbart werden. Die Karte bzw die Kartendaten sind aber nicht mit dem Zahlungsinstrument gleichzusetzen.

Soweit die Klausel dem Verbraucher auferlegt, auch andere als die personalisierten Sicherheitsmerkmale, also nicht geheime Daten des Zahlungsinstruments, insbesondere die auf der Karte aufgedruckten Daten, vor unbefugtem Zugriff zu schützen, erweitert sie zum Nachteil des Verbrauchers dessen Pflichten nach § 63 ZaDiG 2018. Sie ist daher jedenfalls nach § 55 Abs 2 ZaDiG 2018 unwirksam.

Klausel 3:

3. 8.7. "Den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstrumentes hat der Kunde unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, der Erste Bank oder der Sparkasse anzuzeigen und eine Sperre der Karte zu veranlassen. Dies gilt auch, wenn Umstände vermuten lassen, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis vom persönlichen Code oder Passwörtern erlangt hat."

Klausel 6:

6. 3. "(…) Bei Verlust der persönlichen Identifikationsmerkmale oder bei Bestehen des Verdachtes, dass eine unbefugte Person von den persönlichen Identifikationsmerkmalen Kenntnis erhalten hat, ist der Kunde verpflichtet, dies dem Kreditinstitut unverzüglich telefonisch via 24h Service - unter + 43 (0) 5 0100 und der Bankleitzahl seines Kreditinstitutes - oder dem Kundenbetreuer mitzuteilen."

Gem § 63 Abs 2 ZaDiG 2018 muss der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich, sobald er davon Kenntnis hat, dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle anzeigen.

Diese Anzeigepflicht gem § 63 Abs 2 ZaDiG 2018 trifft den Kunden dem Wortlaut nach aber erst, sobald er vom Verlust oder der missbräuchlichen Verwendung des Zahlungsinstruments positive Kenntnis hat. 

Der OGH führte aus, dass auch dann, wenn die Vertraulichkeit der personalisierten Sicherheitsmerkmale verloren geht, nach dem Schutzzweck des § 63 Abs 2 ZaDiG 2018 bei Zahlungsinstrumenten in Form eines bloßen Verfahrens ein „Verlust“ des Zahlungsinstruments vorliegt, wobei das auch schon deshalb nachvollziehbar ist, weil die Ausstattung mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen, also geheimen Daten, das Zahlungsinstrument definiert.

Da die Klauseln dem Kunden aber eine Anzeigepflicht bereits bei Verdacht, statt erst bei Kenntnis eine solche Anzeigepflicht auferlegen, werden die Pflichten des Verbrauchers gem § 63 Abs 2 ZaDiG 2018 verschärft und sind diese daher nach § 55 Abs 2 ZaDiG 2018 unwirksam.

Die Begriffe Kenntnis, Verdacht und Vermutung haben auch laut OGH einen unterschiedlichen Bedeutungsinhalt.

Dem Versuch der Beklagten, die Bedeutungsgrenzen zu verwischen, hielt der OGH entgegen, dass es mehrere Ausprägungen eines Verdachts bzw einer Vermutung gibt („von vage bis dringend“). Die Klausel geht darauf nicht ein, ebenso nicht, wie verdichtet ein Verdacht sein muss, oder ob er subjektiv oder bloß objektiv betrachtet vorliegen muss, um die Anzeigepflicht auszulösen. Diese Klauseln wurden daher auch als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt.

Klausel 4:

4. 8.8. "Sofern der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder eine oder mehrere seiner in diesen Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, wird dem Kontoinhaber der Betrag (samt Kosten und Zinsen) des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht erstattet."

Klausel 5:

5. 8.10. "Hat der Karteninhaber leicht fahrlässig gehandelt, so trägt die Erste Bank jedenfalls den EUR 50,00 übersteigenden Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs."

Klausel 7:

7. 4.1.1. "Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung von "George", so wird dem Kontoinhaber, wenn der Kunde in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder eine oder mehrere seiner in diesen Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, der Betrag (samt Kosten und Zinsen) des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs nicht erstattet."

Klausel 8:

8. 4.1.2. "Hat der Kunde, der Verbraucher ist, nur leicht fahrlässig gehandelt (ist ihm also eine Sorgfaltswidrigkeit unterlaufen, die auch einem durchschnittlich sorgfältigen Kunden unterlaufen kann), so trägt das Kreditinstitut jedenfalls den EUR 50,-- übersteigenden Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs.“

Die Haftungsregelungen gem §§ 67 und 68 ZaDiG 2018 gelten nur für nicht autorisierte Zahlungen. § 67 Abs 2 ZaDiG 2018 sieht eine Ausnahme von der Erstattungspflicht des Zahlungsdienstleisters gem Abs 1 vor, wenn berechtigte Gründe einen Betrugsverdacht stützen. Auch dann, wenn der Kunde wegen grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung nach § 68 Abs 3 und 4 ZaDiG 2018 letztlich möglicherweise den ganzen oder zumindest einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat, ist die Rückerstattung vorzunehmen.

Gem § 68 Abs 5 ZaDiG 2018 ist der Zahler seinem ZDL nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn der ZDL des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung verlangt, es sei denn, der Zahler hätte in betrügerischer Absicht gehandelt.

Die starke Kundenauthentifizierung gem § 4 Z 28 ZaDiG 2018 ist „eine Authentifizierung unter Heranziehung von mindestens zwei Elementen der Kategorien Wissen (etwas, das nur der Nutzer weiß), Besitz (etwas, das nur der Nutzer besitzt) oder Inhärenz (etwas, das nur der Nutzer ist), die insofern voneinander unabhängig sind, als die Nichterfüllung eines Kriteriums die Zuverlässigkeit der anderen nicht in Frage stellt und die so konzipiert ist, dass die Vertraulichkeit der Authentifizierungsdaten geschützt ist“.

§ 4 Z 28 und § 68 ZaDiG 2018 traten am 1.6.2018 in Kraft. Die DelVO (EU) 2018/389 (welche die konkreten Erfordernisse der starken Kundenauthentifizierung präzisiert) und § 87 ZaDiG 2018 sind demgegenüber erst seit 14.09.2019 anwendbar. 

Gem den letzten beiden Rechtsgrundlagen ist der Zahlungsdienstleister seit 14.09.2019 bei elektronischen Zahlungsvorgängen grundsätzlich (wenn nicht eine explizite Ausnahme greift) zur starken Kundenauthentifizierung gem § 87 Abs 1 Z 2 und 3 ZaDiG 2018 verpflichtet.

Der OGH beurteilte die Klauseln als unzulässig, weil die Klauseln 4 und 7 bereits der Bestimmung des § 67 ZaDiG 2018 widersprechen, weil sie vorsehen, dass dem Karteninhaber bzw Kontoinhaber der Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs auch dann nicht erstattet wird, wenn er seine in den Bedingungen festgelegten Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Ausschluss der Erstattung ist aber nur bei Betrugsverdacht zulässig. Auch die damit im Zusammenhang stehenden Klauseln 5 und 8 erwecken den Eindruck eine Rückerstattung käme nur bei einem 50 EUR übersteigenden Betrag in Betracht. Der OGH erklärte die Klauseln daher bereits deswegen als unzulässig und ging auf die Zweifel der Beklagten hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 68 Abs 5 ZaDiG 2018 vor dem 14.09.2019 gar nicht ein. 

Klausel 9:

9. 4.2. "Sonstige Haftung des Kunden bzw. des Kreditinstituts (gilt nicht für Zahlungsdienste)
4.2.1. Sofern der Kunde seine persönlichen Sicherheits- und Identifikationsmerkmale einem Dritten überlässt oder sofern ein unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Kunden Kenntnis von den persönlichen Sicherheits- und Identifikationsmerkmalen erlangt, trägt der Kunde bis zur Wirksamkeit der Sperre (siehe Punkt 3.) alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung. Ab der Wirksamkeit einer Sperre haftet der Kunde nicht mehr."

Der OGH führte aus: Selbst unter der Annahme, dass der aus dem ZaDiG 2018 übernommene Begriff der Zahlungsdienste nicht unklar ist, verstößt die Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot. Denn es lässt sich zwar allenfalls ermitteln, für welche Leistungen die Klausel nicht gilt, weil es sich dabei um Zahlungsdienste im Sinne des ZaDiG 2018 handelt, auf welche Leistungen die Vertragsbestimmung aber umgekehrt Anwendung finden soll, bleibt völlig unbestimmt und unklar.

Die Klausel erweckt zudem den Eindruck, der Kunde könne dem Kreditinstitut kein Mitverschulden bzw keine in der Sphäre der Beklagten liegende Verzögerung hinsichtlich der Sperre entgegenhalten.

Dem Verweis der Beklagten auf 4 Ob 179/02f hielt der OGH entgegen, dass die dortige Klausel einen nicht vergleichbaren Wortlaut hatte und keine abschließende Regelung suggerierte.

Klausel 10:

10. 4.2.1. "Erteilung von Aufträgen mittels George (…) Das Kreditinstitut behält sich das Recht vor, mittels Internet bzw. Telekommunikation erteilte Aufträge abzulehnen und den Kunden zur persönlichen Vorsprache und Legitimierung einzuladen."

Der OGH hielt fest, dass die Behauptung, die Klausel solle den Kunden bloß vor unautorisierten Aufträgen schützen, sich im Klauselwortlaut nicht widerspiegelt, weswegen die Klausel der Beklagten das uneingeschränkte Recht einräumt, via Internet oder Telekommunikation erteilte Aufträge abzulehnen und den Kunden zur persönlichen Vorsprache und Legitimierung einzuladen.

Ein solcher - in keiner Weise determinierter - Handlungsspielraum der Beklagten kann zu Nachteilen für den Kunden führen, weil sich die Abwicklung von Aufträgen durch persönliches Erscheinen des Kunden in der Filiale verzögert.

Aus der Klausel ergibt sich aber nicht einmal ansatzweise, aus welchen Gründen die Beklagte einen Auftrag ablehnen kann, weswegen für einen Kunden auch nicht absehbar ist, wie er diese für ihn negative Maßnahme abwenden könnte. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend.

Klausel 11:

11. 4.4. "Bei Sparkonten, bei welchen ab dem 15.04.2009 eine individuelle Zinssatzvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut getroffen wird, wird sich das Kreditinstitut mit dem Kunden darauf einigen, dass

- der entsprechende Zinssatz nur für die jeweils vereinbarte Dauer von zwölf Monaten gewährt,

- die erste Anpassung des Zinssatzes gemäß der oben angeführten Zinsgleitklausel

a) im Falle, dass die Eröffnung vom 01. - 14. des ersten Monats eines Quartals vorgenommen wird, zum Anpassungstermin im nächsten Quartal (z. B. Vereinbarung am 10.01.2013 - 1. Anpassung am 15.04.2013)

b) im Falle, dass die Eröffnung nach dem 14. des ersten Monats eines Quartals vorgenommen wird, zum Anpassungstermin im übernächsten Quartal (z. B. Vereinbarung am 17.01.2013 - 1. Anpassung am 15.07.2013) erfolgen
und dass nach Ablauf dieser Laufzeit eine Herabsetzung dieses Zinssatzes um 0,5 % erfolgen wird."

Der OGH beurteilte die Klausel im Einklang mit den Vorinstanzen als gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG verstoßend. Der OGH verwies bei seiner Entscheidung auf 2 Ob 22/12t, wo im Zusammenhang mit der automatischen Konvertierung eines Fremdwährungskredites zu einem Stop-Loss-Limit ausgesprochen wurde, dass sich an der Anwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG nichts ändert, wenn sich die dort Beklagte „ein Gestaltungsrecht im Sinne eines Automatismus ausbedungen“ habe.

Laut OGH kann hier von einem Automatismus keine Rede sein, weil sich die Beklagte selbst das Recht einräumt, auf die Herabsetzung des Zinssatzes verzichten zu können. Der Eintritt der Leistungsänderung steht allein in ihrem Belieben. Dass Zeitpunkt und Faktor, um den sich der Zinssatz reduzieren kann, vorgegeben sind, konkretisiert den Änderungsvorbehalt lediglich, daraus ist aber nicht ableitbar, dass er auch zumutbar wäre.

Bereits im Vergleich mit dem von der Beklagten selbst angeführten sehr niedrigen Mindestzinssatz von 0,02 % zeigt sich, dass eine Veränderung von 0,5 % keinesfalls geringfügig ist.

Im Übrigen lässt sich der Revision inhaltlich überhaupt keine sachliche Rechtfertigung für die Klausel entnehmen. Eine solche müsse aber zusätzlich zur Geringfügigkeit vorliegen, um eine Leistungsänderung zumutbar zu machen.

Klausel 12:

12. 6.3. "(…) Vorschusszinsenfreie Behebungen sind in der Zeitspanne von 28 Tagen vor bis 7 Tage nach Ablauf des ein- oder mehrfachen der im Buch eingetragenen Frist für den entsprechenden Betrag jeweils möglich."

Gegenständliche Klausel wurde als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, denn selbst die Beklagte zog nicht in Zweifel, dass sich der „revolvierende“ Charakter des Sparprodukts, also die automatische Wiederveranlagung mit neuerlicher Bindung bei nicht fristgerechter Behebung, weder aus der Klausel noch den Bedingungen selbst klar ergibt.

Auch geht aus der Klausel nicht hervor, dass bei vorzeitiger Behebung nach Wiederveranlagung die in der vorangehenden Veranlagungsperiode angefallenen Zinsen nicht verloren gehen.

Da aber offenkundig jede Einzahlung durch den Kunden einer eigenen Bindungsfrist und Wiederveranlagung unterliegt, verschleiert die Klausel auch, welche Beträge der Kunde wann ohne Belastung mit Vorschusszinsen beheben kann.

Klausel 13:

13. 6.4. "Das Kreditinstitut behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. … Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Gericht hinterlegt werden."

Laut Vorbringen der Beklagten gehen die Vertragsparteien in Ansehung der gebundenen Spareinlagen ein befristetes Dauerschuldverhältnis ein. Der Umstand, dass die Beklagte, wenn der Kunde die Einlage nicht binnen sieben Tagen nach Ablauf der Bindungsfrist behebt, erneut eine befristete Veranlagung zustande kommen lässt, ist allein ihrer Vertragsgestaltung geschuldet und begründet kein unbefristetes Dauerschuldverhältnis.

So ändert beispielsweise die Vereinbarung einer Verlängerungsklausel im Rahmen eines Versicherungsvertrags nichts am Charakter eines „Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit“ (RS0115853).

Laut OGH hätte es die Beklagte selbst in der Hand, keine automatische Erneuerung der Bindung bei nicht fristgerechter Behebung der Einlage durch den Kunden vorzusehen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum es der Einräumung einer einseitigen unbeschränkten Kündigungsmöglichkeit zugunsten der Beklagten bedürfte. Im Zusammenhalt mit AGB-Klausel 4.6., die bloß auf die Auszahlung vor Laufzeitende abstellt, könnte die Beklagte dem Kunden darüber hinaus bei einer von ihr aufgrund der beanstandeten Klausel ausgesprochenen Kündigung vor Ende der Bindungsfrist Vorschusszinsen verrechnen. Das ist gröblich benachteiligend.

Der OGH bestätigte zudem auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kunde nicht mit einer unbeschränkten Kündigungsmöglichkeit (nur) seines Vertragspartners bei einem - verhältnismäßig kurz- befristeten Dauerschuldverhältnis rechnen muss.

Klausel 14:

14. 2.4. "Darüber hinaus ist der Mieter, der die Miete für das laufende Kalenderjahr bezahlt hat, zur jederzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses durch formlose Aufkündigung und Rückgabe des Schließfachschlüssels berechtigt. Eine Rückvergütung anteiliger Mietbeträge findet nicht statt."

Der OGH hielt fest, dass bei ungünstiger Auslegung die Klausel sehr wohl für jeden Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Mieter eine Rückvergütung anteiliger Mietbeträge ausschließt. Das steht auch bei Auflösungen aus wichtigem Grund mit dem dispositiven Recht nicht in Einklang. Dass die Beklagte diese Fälle mit den AGB gar nicht regeln wollte, wird in der Klausel nicht zum Ausdruck gebracht.

Das von der Beklagten argumentierte Preisargument ließ der OGH nicht gelten. Ein Vorteil des Kunden, der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den Nachteil rechtfertigen könnte, in keinem Fall Vorausleistungen anteilig zurückzuerhalten, ist hier nicht ersichtlich: von einer besonderen Begünstigung des Kunden durch die Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts vor Ende des laufenden Kalenderjahres kann keine Rede sein, wenn der Kunde trotzdem zur Erbringung der vollständigen Gegenleistung verpflichtet bleibt.

Mit den Ausführungen, dass sich die Rückerstattung in Anbetracht der geringen Höhe des zu refundierenden Entgelts nicht lohnen würde bringt die Beklagte aber jedenfalls kein Preisargument zur Darstellung, den angeblichen Verwaltungsaufwand hat sie ohnehin nie näher konkretisiert. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend.

Klausel 15:

15. 3.1. "Der Mietpreis richtet sich nach den im Kassenraum durch Aushang verlautbarten Sätzen."

Gegenständliche Klausel widerspricht für sich betrachtet § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sie bloß auf einen Aushang im Kassenraum verweist, durch dessen Änderung auch der Mietzins für das Sparbuchschließfach geändert werden könnte. Auch das Argument, Z 44b der AGB enthalte eine der Regelung des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechende Anpassungsklausel, ist nicht zielführend, weil das Verhältnis zwischen dieser Entgeltanpassungsklausel und der in den Sonderbedingungen für die Überlassung von Sparbuchschließfächern zu findenden beanstandeten Klausel völlig unklar bleibt. Es erschließt sich dem Kunden mangels Verweises in der Klausel selbst schon nicht, dass sie durch eine andere Klausel in anderen Bedingungen ergänzt werden soll, geschweige denn, dass diese andere Klausel der beanstandeten vorgehen soll. In den allgemeinen AGB heißt es vielmehr unter Z 1, dass Sonderbedingungen vorrangig gelten.

Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

 

OGH 25.03.2021, 8 Ob 106/20a

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien​

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