Mehrere eingeklagte Klauseln betrafen Haftungsfragen im Zusammenhang mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, sowie unzulässigen Anzeigepflichten. So müssen Zahlungsdienstnutzer zwar grundsätzlich den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonst nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstrumentes, wie etwa einer Bankomatkarte, unverzüglich bei der Bank anzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Die Klauseln der Bank sahen aber eine derartige Anzeigepflicht schon im Falle einer bloßen Vermutung der Kenntniserlangung von Codes oder Passwörtern durch unberechtigte Dritte vor. Diese Klauseln stellen laut OGH eine unzulässige Verschärfung der gesetzlichen Vorgaben vor, weil sie den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Anzeigepflicht bereits bei einem bloßen Verdacht und nicht erst bei der tatsächlichen Kenntnis auferlegen.
Ebenfalls für unzulässig erklärt wurde eine Klausel, die Sparbücher mit gebundenen Einlagen betraf. Diese Vertragsklausel sah vor, dass eine vorschusszinsenfreie (gebührenfreie) Behebung der Einlagen nur dann möglich ist, wenn sie in einem bestimmten Zeitfenster stattfindet. Unerwähnt ließ die Klausel aber, dass eine Nichtbehebung des Betrages automatisch zu einer Wiederveranlagung und damit erneuten Bindung der Einlage führt. Da offenkundig jede Einzahlung durch die Kunden einer eigenen Bindungsfrist und Wiederveranlagung unterliegt, verschleiert die Klausel auch, welche Beträge die Kunden wann ohne Belastung mit Vorschusszinsen beheben können.
Zudem behielt sich die Erste Bank das Recht vor, Spareinlagen mit zweimonatiger Kündigungsfrist aufzulösen. Kundinnen und Kunden müssen aber bei einem – noch dazu verhältnismäßig kurzen – befristeten Vertrag nicht mit einer unbeschränkten Kündigungsmöglichkeit seitens der Bank rechnen.
OGH 25.3.2021, 8 Ob 106/20a
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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