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Unzulässige Klauseln in Heimverträgen der Lebenshilfe Wien

In einem Verbandsverfahren des VKI - im Auftrag des Sozialministerium - wurde eine Klauseln, die das (Pauschal-) Entgelt der Zusatzleistungen regelt, vom OLG Wien für gesetzwidrig erklärt.

Für welche konkreten Zusatzleistungen das Pauschalentgelt zu zahlen wäre, war in Punkt 8 des Betreuungsvertrages im "Vollbetreuten Wohnen" festgelegt. Die Verwendung der (intransparenten) Klausel unter Punkt 8 wurde der Beklagten wiederum mit rechtskräftigem Teilanerkenntnis untersagt. Folglich fehlt für die Pauschalentgeltvereinbarung jede Angabe, für welche konkreten Zusatzleistungen dieses Pauschalentgelt zu zahlen sein soll.

Überdies ist die Regelung zum (Pauschl-) Entgelt der Zusatzleistungen auch deshalb intransparent, weil sie als einziges konkretes Faktum die Höhe des monatlichen Pauschalentgelts nennt. Mangels nachvollziehbarer Spezifizierung der entsprechenden Gegenleistung der Beklagten liegt jedenfalls ein Verstoß gegen § 27 Abs 1 Zif 6 Konsumentenschutzgesetz vor, der eben eine Aufschlüsselung des Entgelts verlangt.  

Anspruch auf Zusatzleistungen ohne Entgeltverpflichtung:
Nach der EuGH Judikatur (EuGH 14.6.2012, C-618/10 Banco Espanol de Credito) werden missbräuchliche Klauseln gegenüber Verbrauchern schlicht weg nicht angewendet. Der gänzliche Wegfall gilt aber dann nicht, wenn dies zum Nachteil der Verbraucher führen würde. Daraus ergibt sich unserer Ansicht, dass trotz Wegfalls des Entgeltanspruchs (dieser Teil der Klausel bleibt unangewendet) der Anspruch auf volle Leistungserbringung bestehen bleibt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 20.7.2015)

OLG Wien 20.06.2015, 5 R 80/15v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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