Eine unzulässige Klausel, die einen Langzeitbonus (Laufzeit 10 Jahre; Dauerrabatt) gewährte, führte dazu, dass bei einer Vertragsauflösung nach 1 bzw 2 Versicherungsjahren der Versicherungsnehmer mehr zurückzahlen musste, als er an Rabatt erhalten hatte.
Eine weitere Klausel in den Unfallversicherungsbedingungen sah vor, dass ab dem 75.Geburtstag des Versicherten anstelle der Kapitalleistung eine Rente tritt. Dies weicht aber von den Erwartungen des durchschnittlichen Unfallversicherungsnehmers ab, als üblicherweise die Auszahlung eines Kapitalbetrages erwartet wird.
Ebenso nach dem Alter differenzierte eine Klausel, nach der sich nach dem 70.Geburtstag des Versicherten die Versicherungssummen um 30% reduzierten. Auch diese Klausel wurde als überraschend und nachteilig eingestuft.
Die Kündigungsmöglichkeit des Unfallversicherers nach dem ersten Versicherungsfall wurde als gröblich benachteiligend angesehen. Ebenso unzulässig ist die jährliche Kündigungsmöglichkeit des Versicherers nach drei Jahren.
In der Rechtsschutzversicherung wurde Klausel mit einer Wertanpassung für gesetzwidrig erklärt.
OGH 25.11.2020, 7 Ob 156/20x
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
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