Die beklagte FlixMobility GmbH betreibt Fernbusverbindungen, insbesondere auch solche, bei denen Städte in Österreich (insbesondere Wien) Abfahrts- oder Zielort sind und bietet ihre Leistungen unter anderem über Onlinevertrieb über die Webseite https://www.flixbus.at an. Der VKI klagte im Auftrage des Sozialministeriums wegen 30 unzulässigen Klauseln. Das HG Wien gab dem Klagebegehren vollumfänglich statt.
Das Gericht erklärte dabei unter anderem eine Klausel für unzulässig, nach der die Haftung für den Verlust von Gepäckstücken, der nicht im Zusammenhang mit einem aus der Nutzung des Fahrzeuges resultierenden Unfalls stünden, sowie für deren Diebstahl oder eine Vertauschung auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eingeschränkt sei. Das Gericht beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend, da die Beförderung von Reisegepäck zu den mit dem Beförderungsentgelt mitabgegoltenen Hauptpflichten zähle und entsprechend auch ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit unzulässig sei. Da die vorliegende Klausel auch im Widerspruch zu anderen Klauseln stehe, sei sie außerdem intransparent.
Ebenso wurden mehrere Klauseln für unzulässig erklärt, nach denen bereits unter anderem bei einem Verdacht auf illegale Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gutscheins oder dessen Einlösung oder Übertragung, Kundenkonten gesperrt werden könnten, alternative Zahlungsweisen verlangt und/oder die Gutscheine gesperrt bzw erworbenen Fahrausweise storniert werden könnten. Das Gericht beurteilte diese Klauseln als gröblich benachteiligend und intransparent. In den Klauseln sei nicht definiert, wann ein solcher Verdacht vorläge. Es könnten daher also auch Handlungen erfasst sein, die aus der Sphäre des Unternehmers stammten. Auch dass bereits der bloße Verdacht genügen solle, sei unzulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 09.10.2019).
HG Wien 25.9.2019, 53 Cg 23/18f
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien