Zum Inhalt

Unzulässige Klauseln von Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH. Im Berufungsverfahren wurde neben der Klausel über die Flughafen-Checkin-Gebühr und die Rechtswahlklausel auch die Klausel über die Gerichtsstandvereinbarung für unzulässig erklärt.

Das Berufungsgericht erklärte, dass die Klausel-RL auch im Anwendungsbereich des Art 25 EuGVVO zur Anwendung komme, da sie eine speziellere gesetzliche Regelung sei.  In der gegenständlichen Konstellation sei eine Missbrauchskontrolle anhand der Klausel-RL nämlich von besonderer Bedeutung, weil die in der EuGVVO im Sinne des Verbraucherschutzes erlassenen Beschränkungen für Gerichtsstandsvereinbarungen in Verbrauchersachen (Art 19 EuGVVO) aufgrund des Vorliegens eines Beförderungsvertrags nicht anwendbar seien (Art 17 Abs 3 EuGVVO) und der Verbraucher hier daher entsprechend schutzwürdig sei.

Das Berufungsgericht prüfte die Klausel daher auf ihre Transparenz nach § 6 Abs 3 KSchG, der in Umsetzung der Klausel-RL erlassen wurde und erklärte, dass sie aufgrund von unklaren Formulierungen nicht klar und verständlich sei. Die Klausel wurde daher für intransparent und entsprechend für unzulässig erklärt.

Das Berufungsgericht bestätigte auch die Unzulässigkeit der Rechtswahlklausel und der Klausel über die Flughafen-Check-In-Gebühr.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision ist zulässig. (Stand: 3.7.2019).

OLG Wien 28.5.2019, 129 R 37/19p
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der AUA

Unterlassungserklärung der AUA

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die AUA wegen 17 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt.

Unterlassungserklärung von Ryanair

Unterlassungserklärung von Ryanair

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Ryanair DAC. wegen 31 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang