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Unzulässige Klauseln von Ö-Ticket bei Ed-Sheeran Konzert

Der VKI hatte im Juni 2019 im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH geklagt, die das Ticketservice "Ö-Ticket" betreibt. Gegenstand des Verfahrens sind Klauseln zur Personalisierung von Konzertkarten. Für bestimmte Konzerte werden die Eintrittskarten von Ö-Ticket mit dem Namen des Käufers personalisiert, auch wenn dieser mehrere Karten auf einmal erwirbt. Bei solchen Veranstaltungen wird Besuchern nur gemeinsam mit dem auf dem Ticket aufgedruckten Käufer Einlass gewährt. Eine Änderung der Personalisierung ist auch beim Kauf mehrerer Karten nur für den gesamten Auftrag möglich und Ö-Ticket verlangt dafür eine Gebühr in Höhe von 10 Euro pro Karte. Nach dem HG Wien erklärte nun auch das OLG Wien sämtliche vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Bei manchen Veranstaltungen – so auch bei den Konzerten von Ed Sheeran, deren Tickets exklusiv bei Ö Ticket verkauft wurden – werden alle Eintrittskarten mit dem Namen des jeweiligen Käufers versehen (sogenannte Käuferpersonalisierung). Kauft ein Kunde vier Karten, steht auf allen vier Karten der Name des Käufers. Laut den Vertragsbedingungen erhalten andere Personen als der Käufer nur Zutritt zur Veranstaltung, wenn sie gemeinsam mit dem Käufer zum Konzert erscheinen. Ist der Käufer kurzfristig verhindert, können die Karten nicht genutzt werden, wenn nicht eine kostenpflichtige "Umpersonalisierung" durchgeführt wird. Für die "Umpersonalisierung" wird eine Gebühr von 10 Euro pro Karte fällig. Sie ist jedoch nur mit dem ursprünglichen Kundenkonto des Käufers und nur für den gesamten Auftrag möglich. Dies führt dazu, dass 40 Euro an zusätzlichen "Umpersonalisierungsgebühren" zu zahlen sind, wenn der Käufer vier Tickets gekauft hat und er selbst das Konzert – beispielweise wegen Krankheit – nicht besuchen kann.

Das OLG Wien erklärte folgende Klauseln als unzulässig:

Klausel 2 und Klausel 3:

2. Wiederverkaufte Tickets sind ungültig!

3. Tickets sind nicht auf andere Personen übertragbar.

Das OLG Wien führte zu den Klauseln 2 und 3 aus, dass es sich um absolute Weiterverkaufs- und Übertragungsverbote handelt.

Gem Klausel 3 müsste der Verbraucher bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedoch von vier auf ihn personalisierten Tickets drei Tickets verfallen lassen, weil er diese nicht an seine drei Begleitpersonen übertragen darf.

Klausel 2 verbietet – völlig losgelöst vom absoluten Übertragungsverbot gem Klausel 3 – überhaupt jegliche Weitergabe des Tickets gegen Entgelt und zwar hinsichtlich des vom Käufer genutzten Tickets, als auch hinsichtlich der Tickets für die Begleitpersonen. Wird der Käufer plötzlich krank oder anderweitig verhindert, so könnten die – ohnehin nicht auf die Begleitpersonen, sondern auf ihn personalisierten – restlichen Tickets der Begleitpersonen nicht einmal dann gegen Kostenersatz von einer anderen Begleitperson genutzt werden.

Ein solcher vorbehaltloser Ausschluss des Weiterverkaufs von Tickets ist laut OLG Wien gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 5:

5. Die Umpersonalisierung kann ausschließlich für den ganzen Auftrag und   nur   mit   dem   ursprünglichen   Kundenkonto   des   Käufers/der   Käuferin durchgeführt werden. Das bedeutet wenn Sie bspw. 2 Ed Sheeran Karten gekauft haben, müssen beide umpersonalisiert werden. In dem Fall bitte 2 x € 10 auswählen.

Das OLG Wien urteilte, dass diese Klausel in eklatantem Widerspruch zu den eben besprochenen Klauseln 2 und 3 steht, die jeglichen Weiterverkauf und jede Übertragung ausschließen.

Das von der Beklagten argumentierte „Regel-Ausnahme-Verhältnis“ liegt gerade nicht vor, insbesondere lässt sich den AGB nicht entnehmen, wann eine Umpersonalisierung überhaupt zulässig sein sollte.

Die Klausel ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 1 und 4:

1. Die Ed Sheeran-Tickets werden personalisiert und mit Namen und Vornamen des Käufers versehen.

iVm

Einlass ins Stadion gibt es nur mit Ticket, Bestellbestätigung von oeticket.com und   gültigem   Pass/ID.   Der   Ticketkäufer   und   seine   Begleiter   erhalten   nur gemeinsam Einlass.

4. Beim Kauf wird jedes Ihrer Tickets mit Ihrem Namen personalisiert.

iVm

Am Eingang der Show werden Ihre (maximal drei) Begleitungen nur mit Ihnen gemeinsam eingelassen.

iVm

Begleiter (maximal drei) erhalten nur gleichzeitig mit dieser Person, auf welche die Tickets ausgestellt sind, Zugang.

Das OLG Wien beurteilte diese beiden Klauseln als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die Möglichkeit der Konzertbesucher einschränken, eine Massenveranstaltung als Gruppe zu besuchen.

Für das Gemeinschaftserlebnis ist es laut OLG Wien notwendig die Plätze in unmittelbarer Nähe zu haben und müssen Karten für eine Gruppe daher im Regelfall auf einmal gekauft werden. Dies kann entweder durch Schenkung des Ticketkäufers erfolgen, oder aber in der Form, dass der Käufer die Tickets gegen Vorauszahlung und späteren Geldersatz vorab für die Gruppe kauft. Dennoch kann und wird die Gruppe den Veranstaltungsort nicht immer gemeinsam betreten können oder wollen, wie zB bei Anreisen aus unterschiedlichen Richtungen, bei denen der Treffpunkt bei den Sitzplätzen oftmals leichter zu organisieren ist, als sich vor dem Veranstaltungsort zu treffen. Aber auch kurzfristige Verhinderungen oder Verspätungen können ein Grund für ein getrenntes Betreten sein.

All dies sind laut OLG Wien aber zulässige Vorgangsweisen, denen berechtigte Besucherinteressen zugrunde liegen.

Zur Personalisierung an sich führte das OLG Wien aus, dass es grundsätzlich ein legitimes Interesse des Veranstalters gibt, Tickets nur über ein vertrauenswürdiges selektives Vertriebssystem zu vertreiben und so einem überteuerten Zweitmarkt vorzubeugen, welches auch die Ausgabe personalisierter Tickets als Rektapapiere rechtfertigen könnte.

Gegenständliche Klauseln schreiben aber zusätzlich die Ausstellung der Tickets für eine Besuchergruppe auf den Namen des Käufers vor, wobei diese Maßnahme nicht mit der Bekämpfung des überteuerten Sekundärmarktes gerechtfertigt werden kann. Denn die Weitergabe eines Tickets zu überhöhten Preisen ist laut OLG Wien bei der Käuferpersonalisierung leichter, als bei der Besucherpersonalisierung.

Für drei von vier Tickets kann bei der Käuferpersonalisierung nicht nachvollzogen werden, ob und zu welchen Konditionen sie weitergegeben wurden.

Auch der Aufwand einer Identitätskontrolle rechtfertigt dies laut OLG Wien nicht.

Das OLG Wien führte zu dem aus, dass im kundenfeindlichsten Fall die Umbuchungsgebühr von insgesamt 40 Euro wegen der Erkrankung eines einzigen Besuchers nicht allein deshalb zulässig sein kann, nur weil sich andere Konstellationen bilden lassen, in denen bei der Erkrankung eines Besuchers gar keine oder weniger Gebühren zu bezahlen wären.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 14.01.2021, 1 R 161/20h

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

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Der VKI stellt einen kostenlosen Musterbrief zur Verfügung, mit dem die "Umpersonalisierungsgebühren" zurückgefordert werden können.

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