Bei manchen Veranstaltungen – so auch bei den Konzerten von Ed Sheeran, deren Tickets exklusiv bei Ö Ticket verkauft wurden – werden alle Eintrittskarten mit dem Namen des jeweiligen Käufers versehen (sogenannte Käuferpersonalisierung). Kauft ein Kunde vier Karten, steht auf allen vier Karten der Name des Käufers. Laut den Vertragsbedingungen erhalten andere Personen als der Käufer nur Zutritt zur Veranstaltung, wenn sie gemeinsam mit dem Käufer zum Konzert erscheinen. Ist der Käufer kurzfristig verhindert, können die Karten nicht genutzt werden, wenn nicht eine kostenpflichtige "Umpersonalisierung" durchgeführt wird. Für die "Umpersonalisierung" wird eine Gebühr von 10 Euro pro Karte fällig. Sie ist jedoch nur mit dem ursprünglichen Kundenkonto des Käufers und nur für den gesamten Auftrag möglich. Dies führt dazu, dass 40 Euro an zusätzlichen "Umpersonalisierungsgebühren" zu zahlen sind, wenn der Käufer vier Tickets gekauft hat und er selbst das Konzert – beispielweise wegen Krankheit – nicht besuchen kann.
Das HG Wien befand sowohl die Vorgabe der Käuferpersonalisierung an sich, als auch die Gebühren für die "Umpersonalisierung" als unzulässig und beurteilte es als sachlich nicht gerechtfertigt, dass die Verbraucher den "Umpersonalisierungsaufwand" tragen müssen. Den Versuch von Ö-Ticket, die Käuferpersonalisierung als Mittel zur Eindämmung von Terrorgefahr oder als Maßnahme für das im Zuge der Pandemie notwendige gewordene Contact-Tracing zu rechtfertigen, ließ das Gericht nicht gelten, da bei einer Käuferpersonalisierung gerade das Erfassen der einzelnen Besucher eben nicht gegeben ist.
Zudem sieht eine Klausel vor, dass wiederverkaufte Tickets ungültig sind. Dieses Verbot gilt nicht nur für gewerbliche, sondern auch für private Weiterverkaufsvorgänge. Das HG Wien sieht hierin eine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher und führte dazu aus, dass es hierfür keine ausreichende sachliche Rechtfertigung dem einzelnen Käufer gegenüber gibt. Problematisch sind die gewerblichen Weiterverkäufer, die Tickets automatisiert erwerben und überteuert weiterverkaufen (Schwarzmarkt). Um dies zu bekämpfen sei laut HG Wien eher an technische Abhilfen zu denken, die vielleicht einen Aufwand für Ö-Ticket bedeuten würden, aber den einzelnen Konsumenten nicht in seiner Dispositionsfreiheit einschränken. Ebenso wenig Rechtfertigung sind die von Ö-Ticket vorgebrachten Argumente einer möglichen Terrorgefahr oder das für die Eindämmung des Coronavirus notwendige Contact-Tracing. Für den Umgang mit diesen beiden Szenarien gibt es nämlich geeignetere Methoden, zB beim Einlass die Namen der tatsächlich Anwesenden festzuhalten oder die sogenannte Besucherpersonalisierung. Dabei wird der Name des konkreten Besuchers auf dem Ticket festgehalten. Bei der Käuferpersonalisierung ist das Erfassen der einzelnen Besucher gerade nicht gegeben.
Im Einzelnen wurden folgende Klauseln für unzulässig befunden:
1. Die Ed Sheeran-Tickets werden personalisiert und mit Namen und Vornamen des Käufers versehen.
iVm
Einlass ins Stadion gibt es nur mit Ticket, Bestellbestätigung von oeticket.com und gültigem Pass/ID. Der Ticketkäufer und seine Begleiter erhalten nur gemeinsam Einlass.
2. Wiederverkaufte Tickets sind ungültig!
3.Tickets sind nicht auf andere Personen übertragbar.4.Beim Kauf wird jedes Ihrer Tickets mit Ihrem Namen personalisiert.
iVm
Am Eingang der Show werden Ihre (maximal drei) Begleitungen nur mit Ihnen gemeinsam eingelassen.
iVm
Begleiter (maximal drei) erhalten nur gleichzeitig mit dieser Person, auf welche die Tickets ausgestellt sind, Zugang.
5. Die Umpersonalisierung kann ausschließlich für den ganzen Auftrag und nur mit dem ursprünglichen Kundenkonto des Käufers/der Käuferin durchgeführt werden. Das bedeutet wenn Sie bspw. 2 Ed Sheeran Kartengekauft haben, müssen beide umpersonalisiert werden. In dem Fall bitte 2 x€10 auswählen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 29.10.2020).
HG Wien 25.9.2020, 68 Cg 31/19v
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien