Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - die Santander Consumer Bank GmbH wegen - den Zahlungsverzug betreffender - Klauseln in Kreditverträgen.
Nach dem Gesetz dürfen die vom Verbraucher zu zahlenden Verzugszinsen nicht mehr als 5 Prozentpunkte pro Jahr über dem regulären Zinssatz liegen (Beträgt der vereinbarte Sollzinssatz zB 3% p.a., so dürfen die Verzugszinsen maximal 8% p.a. ausmachen).
Im gegenständlichen Fall war für den Verzugszinssatz ein Aufschlag auf den Sollzinssatz iHv 5% p.a. vereinbart, wobei nach einer anderen Klausel die Zinsen am Ende jedes Kalenderquartals dem Kapital zugeschlagen werden. Wirtschaftlich betrachtet entstehen dem Verbraucher durch die vierteljährliche Kapitalisierung und den damit verbundenen Zinseszinseffekt Verzugskosten von mehr als 5% pro Jahr. Beide Klauseln sind daher laut HG Wien unzulässig.
Ebenfalls enthalten waren etwa pauschalierte Mahnspesen (1.Mahnung: EUR 20,30; 2.Mahnung: EUR 33,10; 3.Mahnung: EUR 47,00). Da im Einzelfall die konkret genannten Mahngebühren unverhältnismäßig hohe Betreibungskosten darstellen können, liegt darin eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Hingegen wurde eine Klausel zum Terminsverlust als zulässig erachtet. Der VKI brachte dazu vor, dass die Klausel im Zusammenspiel mit den obigen Klauseln (vor allem den Verzugszinsen und der vierteljährlichen Kapitalisierung) zu einer für den Verbraucher nachteiligen Situation führt. Das HG Wien meint aber, dass die Klausel für sich selbst betrachtet üblich und nicht überraschend ist; sie kann sozusagen "allein" bestehen bleiben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 2.12.2014)
HG Wien 25.11.2014, 43 Cg 14/14b
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien