Travel24, ein Online-Flugvermittlungsportal, berechnete ihren Kunden eine als „ServiceFee“ bezeichnete Gebühr pro Flugstrecke, gewährte aber gleichzeitig einen Rabatt in derselben Höhe, sofern Kund:innen mit einer von Travel24 gesponserten Kreditkarte zahlten. Diese Kreditkarte ist als Zahlungsmittel voreingestellt. Nach Auswahl eines anderen Zahlungsmittels wird ein entsprechend höherer Preis ausgewiesen. Travel24 verlangt dadurch ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung aller Zahlungsmittel – mit Ausnahme der von ihr beworbenen Kreditkarte. Der deutsche Bundesgerichtshof stellte fest, dass ein Unternehmer bei Vertragsabschlüssen im Internet eine gängige bargeldlose Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung stellen muss, die dem Kunden mit zumutbarem Aufwand zugänglich ist, ohne dass hierfür eine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Kreditkarte angeboten wird, über die ein Großteil der Kund:innen nicht verfügt.
Des Weiteren erkannte der deutsche Bundesgerichtshof, dass bei der Buchung anfallende Zusatzentgelte für Gepäckbeförderung ausgewiesen werden müssen. Die Preise für die Gepäckbeförderung fallen in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 der LuftverkehrsdiensteVO. Eine effektive Vergleichbarkeit der Preise in Entsprechung dieser Verordnung ist nur dann gewährleistet, wenn der Fluggast schon bei der Buchung des Flugs erkennen kann, welche Zusatzkosten entstehen, wenn er Gepäckstücke aufgibt. Dies gilt auch für den Fall, wenn die betreffende Leistung erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugebucht werden kann, etwa am Flughafen.