Das HG Wien erklärte jene Klausel für ungültig, die vorsieht, dass die in den Flugplänen angegebenen Zeiten sich zwischen dem Datum der Publikation und dem Datum des Reiseantrittes ändern können und auch nicht einen Teil des zwischen der AUA und dem buchenden Kunden abgeschlossenen Vertrages darstellen und des weiteren, dass es möglich ist, dass die AUA die Flugzeiten in der Folge ändern muss. Das Gericht erkannte hierin eine unzulässige Leistungsänderung.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 02.06.2015, 57 Cg 39/14g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien