Die BKS Bank AG verwendet in Kreditverträgen eine Zinsanpassungsklausel, gegen die der VKI aus mehreren Gründen bei Gericht vorging.
Die Berechnung des Indikators ist nach Ansicht des VKI sehr kompliziert:
Die Klausel zur Zinsänderung verwendet mehrere Indikatoren (6 Monats-Euribor, 1 Monats-Euribor, "gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft" und die UDRB). Wobei zusätzlich auf unterschiedliche Tage abgestellt wird: So wird zB beim 6 Monats-Euribor der Wert des vorletzten Bankwerktages des vorigen Kalenderhalbjahres herangezogen, beim 1 Monats-Euribor der Monatsdurchschnittswert des letzten Monats des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals. Nach dem Erscheingsbild der Klausel ist beim Indikator "gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft" nicht klar, welcher Wert genommen wird. Bzgl des Indikators "gewichtete Kreditzinssätzen-Neugeschäft" verweist die BKS im Übrigen auf die Homepage der Österreichischen Nationalbank. Dort gibt es diesen Indikator aber nicht, sondern nur den Indikator "Kreditzinssätze-Neugeschäft". Der Wert von den "gewichtete Kreditzinssätzen-Neugeschäft", ist selbst zu errechnen.
Außerdem sieht die Klausel vor, dass der Zinssatz niemals unter 0% sinkt. Das ist ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Zweiseitigkeit, weil zwar eine Untergrenze eingezogen wurde, aber keine Obergrenze.
HG Wien 2.8.2016, 57 Cg 14/16h
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien