Zum Inhalt

Unzulässiger Indikator in BKS-Kreditvertrag

Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - erfolgreich die BKS Bank AG wegen eines neuen Indikators im Kreditvertrag (sog "Liquiditätspufferkosten").

Die BKS Bank AG verwendet in Kreditverträgen eine Zinsanpassungsklausel, gegen die der VKI aus mehreren Gründen bei Gericht vorging.

Die Berechnung des Indikators ist nach Ansicht des VKI sehr kompliziert:

Die Klausel zur Zinsänderung verwendet mehrere Indikatoren (6 Monats-Euribor, 1 Monats-Euribor, "gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft" und die UDRB). Wobei zusätzlich auf unterschiedliche Tage abgestellt wird: So wird zB beim 6 Monats-Euribor der Wert des vorletzten Bankwerktages des vorigen Kalenderhalbjahres herangezogen, beim 1 Monats-Euribor der Monatsdurchschnittswert des letzten Monats des zuletzt abgelaufenen Kalenderquartals. Nach dem Erscheingsbild der Klausel ist beim Indikator "gewichtete Kreditzinssätze-Neugeschäft" nicht klar, welcher Wert genommen wird. Bzgl des Indikators "gewichtete Kreditzinssätzen-Neugeschäft" verweist die BKS im Übrigen auf die Homepage der Österreichischen Nationalbank. Dort gibt es diesen Indikator aber nicht, sondern nur den Indikator "Kreditzinssätze-Neugeschäft". Der Wert von den "gewichtete Kreditzinssätzen-Neugeschäft", ist selbst zu errechnen.


Außerdem sieht die Klausel vor, dass der Zinssatz niemals unter 0% sinkt. Das ist ein Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Zweiseitigkeit, weil zwar eine Untergrenze eingezogen wurde, aber keine Obergrenze.


HG Wien 2.8.2016, 57 Cg 14/16h
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang