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Unzulässigkeit eines Buttons für zwei typenverschiedene Verträge

Nach einem aktuellen deutschen Urteil ist es unzulässig, bei einem Vertrag über das Internet mit einem Button mit der Bezeichnung "Jetzt kaufen" neben dem Kauf einer Ware, auch den Vertrag zu einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft abzuschließen.

Die Beklagte bietet auf ihrer Website Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel in Kombination mit einer nach Ablauf einer Testphase von 28 Tagen kostenpflichtigen Mitgliedschaft an.

Am Ende des Bestellvorgangs für den Kauf eines Aritkels befindet sich in der Bestellmaske der Beklagten ein Bestellbutton mit der Bezeichnung "Jetzt kaufen". Unter dem Bestellbutton findet sich der Hinweis, dass mit dem Kauf eine jederzeit kündbare Testphase einer Mitgliedschaft beginnt, die sich danach in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft verlängert.

Das OLG Nürnberg sieht hierin einen Verstoß gegen die Button-Lösung in § 312j Abs 3 BGB, wonach der Unternehmer die Bestellsituation so zu gestalten hat, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Der Unternehmer hat nach § 312j Abs 3 BGB die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher erstens seinen Rechtsbindungswillen und zweitens seine Kenntnis vom Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts ausdrücklich bestätigen muss.

Hinsichtlich der gleichzeitig mit dem Kaufvertragsabschluss einzugehenden Mitgliedschaft, die jedenfalls nach einer Testphase mangels Kündigung ebenfalls kostenpflichtig ist, fehlt die nach § 312j Abs 3 BGB erforderliche Bestätigung. Die Betätigung der Schaltfläche ist allein dahingehend zu verstehen, dass der Verbraucher lediglich diverse Produkte aus dem Sortiment der Beklagten kostenpflichtig, nicht aber gleichzeitig eine Mitgliedschaft "erwirbt", zumal es sich bei letzterem schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht um einen Kauf, sondern um einen Beitritt zu einer Kundengemeinschaft, die dem Verbraucher bestimmte Vergünstigungen bei Käufen verschafft, handelt.

Zweck von § 312j Abs 3 BGB ist nicht nur, dem Verbraucher überhaupt eine Zahlungspflicht kenntlich zu machen, sondern auch ihn vor möglichweise versteckten Kostenfallen im Internet zu schützen. Der geforderte eindeutige Hinweis auf die Zahlungspflicht auf der Schaltfläche soll den Verbraucher davor schützen, eine Zahlungsverbindlichkeit einzugehen, ohne sich dieser Tatsache bewusst zu sein. Dies muss aber auch dann gelten, wenn der Verbraucher neben einer ihm schon bekannten Verbindlichkeit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typenverschiedenen Vertrags eingeht.

Dass die Gestaltung des Bestellvorgangs der Beklagten der gesetzlichen Regelung widerspricht, ist zuletzt auch deshalb zutreffend, da die Bezeichnung der Schaltfläche "Jetzt kaufen" nicht auf den Abschluss eines Mitgliedschaftsvertrages abgestimmt ist und es dem Verbraucher auch nicht ausreichend kenntlich gemacht wird, dass er zugleich einen zusätzlichen kostenpflichtigen Vertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses abschließt. Der Begriff "kaufen" bringt nicht zum Ausdruck, dass eine dauerhafte Rechtsbeziehung begründet werden soll.

OLG Nürnberg 29.5.2020, 3 U 3878/19

Anmerkung:
§ 312j Abs 3 deutsches BGB ist die Pendantbestimmung zu § 8 Abs 2 FAGG. Die gemeinsame unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art 8 Abs 2 Unterabsatz 2 der VR-RL 2011/83/EU.

Kommt der Unternehmer den dort vorgegeben Pflichten nicht nach, ist der Verbraucher an den Vertrag oder seine Vertragserklärung nicht gebunden (s § 8 Abs 2 letzter Satz FAGG).

Das Urteil im Volltext.

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