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Unzulässigkeit von Klauseln bei Bürgschaften

Der VKI hat im Auftrag der AK Oberösterreich im Verbandsverfahren gegen die Bawag P.S.K. Bank Klauseln in Bürgschaftsverträgen inkriminiert. Der OGH bestätigte nun die Rechtsansicht des VKI und betrachtete die Klauseln als gesetzwidrig.

Hinsichtlich der fünf gegenständlichen Klauseln hatte bereits das Berufungsgericht die Ansicht des VKI geteilt und die Verwendung der Klauseln wegen Gesetzwidrigkeit untersagt. Die Gegenseite hatte dagegen nun ordentliche Revision erhoben, bekam aber vor dem OGH nicht Recht. Folgende Klauseln sind demnach unzulässig:

1. Die Bürgschaft wird zur Sicherung aller bestehenden und künftige, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Bank gegen den/die Hauptschuldner …an Hauptsumme, Zinsen, Kosten und Gebühren aus dem im Inland beurkundeten * Vertrag über Euro * vom * übernommen.

Zum einen kann die Klausel dahingegehend verstanden werden, dass der Bürge ohne jedwede Obergrenze die Haftung für alle künftigen Forderungen der Bank übernimmt. Dies stellt jedenfalls eine gröbliche Benachteilung dar und ist unzulässig. Außerdem ist die Übernahme der Haftung für Kosten und Gebühren dann gröblich benachteiligend, wenn sie undifferenziert "sämtliche Kosten" überwälzt. Da damit ein von vornherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet werden würde, ist die Klausel gröblich benachteiligend und überdies intransparent.

2. Die Bürgschaft erstreckt sich auf bei Fälligkeit nicht bezahlte Zinsen, Kosten und Gebühren selbst dann, wenn die oben angeführte Bürgschaftssumme überschritten wird. Dies gilt auch, falls Zinsen, Kosten und Gebühren durch Saldierung zur Hauptsache geworden sind. Die Haftung bleibt in voller Höhe bestehen, bis das angeführte Konto glatt gestellt ist.

Auch hier begründet sich die Gesetzwidrigkeit der Klausel in der undifferenzierten Übernahme der Haftung für Kosten und Gebühren wie bei Klausel 1. Außerdem ist sie deshalb unzulässig, weil es durch die Klausel zu einer für den Bürgen überraschenden Überschreitung der im Vertrag angeführten Bürgschaftssumme kommen könnte.

3. Leistet der Bürge an die Bank Zahlungen, gehen deren Rechte erst dann auf ihn über, wenn die Bank wegen allen ihren Forderungen gegen den Hauptschuldner volle Befriedigung erlangt hat. Bis dahin gelten die Zahlungen nur als Sicherheit.

Nach Ansicht des Gerichts wäre ein Hinausschieben des Überganges der Gläubigerrechte bei bloßer Teilzahlung des Bürgen zulässig, nicht aber - wie es diese Klausel vorsieht - bei vollständiger Erfüllung durch den Bürgen. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend.

4. Sofern der Bürge nicht binnen 4 Wochen nach Zahlung sein Recht gemäß § 1358 Satz 2 ABGB bei der Bank schriftlich geltend macht, ist die Bank berechtigt, die entsprechenden Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel dem Hauptschuldner endgültig auszufolgen.

Da der Bürge automatisch aufgrund des Gesetzes in die Rechte des Gläubigers (hier: der Bank) eintritt, wenn er die Forderung bezahlt, ist die Klausel gröblich benachteiligend und daher unzulässig.

5. Ich/Wir erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass die Bawag PSK zum Zwecke der Bonitätsprüfung gegebenenfalls auf meine/unsere Kosten bei der Gebietskrankenkasse einen aktuellen Versicherungsdatenauszug beantragt und ich/wir ermächtige/n hiermit die Gebietskrankenkasse der Bawag PSK diesen Auszug zu übermitteln.

Nach der Klausel bleibt unklar, welche Kosten vom Verbraucher zu tragen sind. Damit verletzt die Bestimmung das Transparenzgebot und ist unzulässig.

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