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Unzureichender Hinweis auf Gewährleistung auf mediamarkt.at

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die MS E-Commerce GmbH. Die MS E-Commerce GmbH betreibt den Versand- und Internet-Einzelhandel der Marken Media-Markt und Saturn. Auf der Homepage "mediamarkt.at" wurde nicht ausreichend deutlich auf die gesetzliche Gewährleistungsrechte und allenfalls die Garantie hingewiesen, bestätigte nun der OGH.

Die MS E‑Commerce GmbH verkauft Elektrogeräte und bietet beim Verkauf eines Gerätes die entgeltliche  "GarantiePlus" an. Auf der Website fehlte bei manchen beworbenen Produkten der Hinweis auf das Bestehen eines Gewährleistungsrechts und die Bedingungen der Garantie. Bei anderen Produkten mussten Verbraucher, um den Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung zu erhalten, auf das Kästchen "Alle Produktdetails aufklappen" klicken, oder sie mussten die AGB in der Bestellübersicht nach Eingabe der persönlichen Daten, der Versanddetails und der Zahlungsdaten herunterladen, um sie lesen zu können.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Unternehmer einen Verbraucher bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise unter anderem über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts und  gegebenenfalls das Bestehen und den Inhalt einer Garantie zu informieren hat. Diese Informationspflichten sollen Verbraucherinnen und Verbrauchern eine rationale Entscheidung über den Vertragsabschluss ermöglichen. Die Informationen müssen so erteilt werden, dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit vor Vertragsabschluss überhaupt wahrgenommen werden können.
Die MS E‑Commerce GmbH hatte im Zusammenhang mit der Produktpräsentation keinen unmittelbaren Hinweis zum Auffindungsort dieser Informationen gegeben und damit gegen ihre gesetzlichen Informationspflichten verstoßen. Bei der Bewerbung der entgeltlichen "GarantiePlus" müssen Verbraucher nicht vermuten, dass sich in den AGB oder unter dem Kästchen "Alle Produktdetails aufklappen" noch diese Informationen zur Gewährleisung und Herstellergarantie befinden. Es ist sicherzustellen, dass die Verbraucher die Information, dass sie unabhängig von allfälligen Garantiezusagen jedenfalls einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch haben, rechtzeitig wahrnehmen können. Verbraucher müssen ausreichend deutlich und rechtzeitig über Auffindungsort und Art der Information in Kenntnis gesetzt werden.

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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OGH 27.11.2019, 5 Ob 110/19s

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