Die Beklagte betreibt in Ungarn in einer Therme als selbstständige Unternehmerin ein Friseurgeschäft. Die Klägerin (Wohnsitz: Österreich) nahm im Zuge eines Aufenthalts in der Therme Friseurdienstleistungen der Beklagten in Anspruch. Die Klägerin klagte in der Folge in Österreich auf Schmerzengeld wegen einer fehlerhaft durchgeführten Dauerwelle. Die Leistungen der Beklagten waren auf der Homepage der Therme angeboten worden. Dies zwar mit Wissen der Beklagten, aber ohne ihre Zustimmung.
Der OGH verneinte hier die Zuständigkeit österreichischer Gerichte, weil die Friseurunternehmerin zu den Marketingaktivitäten der Therme nicht nur keinen Auftrag erteilt und kein Entgelt geleistet hat, diese erfolgten vielmehr zwar mit ihrem Wissen, aber ohne ihre Zustimmung. Die österreichischen Gerichte sind daher in diesem Fall nicht zuständig.
OGH 28.4.2015, 5 Ob 18/15f
Unzuständigkeit österreichischer Gerichte
Die Werbung auf der Website eines Dritten ohne Zustimmung eines ausländischen Unternehmens begründet keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte.