Zum Inhalt

Unzuständigkeit österreichischer Gerichte

Die Werbung auf der Website eines Dritten ohne Zustimmung eines ausländischen Unternehmens begründet keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte.

Die Beklagte betreibt in Ungarn in einer Therme als selbstständige Unternehmerin ein Friseurgeschäft. Die Klägerin (Wohnsitz: Österreich) nahm im Zuge eines Aufenthalts in der Therme Friseurdienstleistungen der Beklagten in Anspruch. Die Klägerin klagte in der Folge in Österreich auf Schmerzengeld wegen einer fehlerhaft durchgeführten Dauerwelle. Die Leistungen der Beklagten waren auf der Homepage der Therme angeboten worden. Dies zwar mit Wissen der Beklagten, aber ohne ihre Zustimmung.

Der OGH verneinte hier die Zuständigkeit österreichischer Gerichte, weil die Friseurunternehmerin zu den Marketingaktivitäten der Therme nicht nur keinen Auftrag erteilt und kein Entgelt geleistet hat, diese erfolgten vielmehr zwar mit ihrem Wissen, aber ohne ihre Zustimmung. Die österreichischen Gerichte sind daher in diesem Fall nicht zuständig.

OGH 28.4.2015, 5 Ob 18/15f

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten der WSK Bank konnte sich der VKI mit der WSK Bank auf eine außergerichtliche Lösung für betroffene Kreditnehmer:innen einigen. Eine kostenlose Anmeldung zur Aktion ist bis 03.03.2026 möglich!

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang