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Update: ENSTROGA kündigt Verbraucher – VKI klagt

In den letzten Wochen haben Konsument:innen von ENSTROGA eine Information erhalten, dass ihre Energiepriese erhöht werden, wenn sie der Preisänderung nicht widersprechen. Mit dem Widerspruch soll das Vertragsverhältnis zwischen Kund:innen und ENSTROGA beendet werden. Von diesem Vorgehen sind auch Verträge betroffen, für die eine Preisgarantie aufrecht besteht. Der VKI hält dieses Vorgehen für unzulässig und hat nunmehr eine Klage gegen ENSTROGA eingebracht.

Viele Konsument:innen, die erst vor kurzem einen Vertrag mit Preisgarantie bei ENSTROGA abgeschlossen haben, erhielten ein E-Mail mit dem Betreff „Wichtig Preisinformation 2021“. Darin wurde ihnen mitgeteilt, dass die Energiepreise erhöht werden, wenn der Preiserhöhung nicht widersprochen wird. Erfolgt aber ein Widerspruch, dann soll das Vertragsverhältnis enden. Zudem hat der Anbieter auch keine Preisänderungsklausel in den AGB, so dass eine Preisänderung nach Ansicht des VKI auch bei Verträgen ohne Preisgarantie unzulässig ist. Viele Konsument:innen widersprachen daher der Preisänderung und wurden, obwohl sie darauf hinwiesen, dass mit dem Widerspruch keine Kündigung verbunden ist, vom Anbieter gekündigt. Sie sind nunmehr gezwungen sich einen neuen Energieliefervertrag zu suchen.

Auch der VKI hat gegenüber ENSTROGA seine Rechtmeinung dargelegt und den Anbieter aufgefordert, die Preiserhöhungen und Kündigungen zurückzunehmen und Verbraucher zu den versprochenen Bedingungen weiterhin zu beliefern. Diese Forderung wurde von ENSTROGA abgelehnt. Zugesagt wurde lediglich, dass Konsument:innen, die zu einem anderen Anbieter wechseln (müssen), die Preisdifferenz im Nachhinein gegenüber ENSTROGA geltend machen können. Aus Sicht des VKI ist das unzureichend und der VKI hat deshalb einen Klage eingebracht, um die Rechtsfragen gerichtlich klären zu lassen. Der VKI wird öffentlich über den Ausgang des Verfahrens berichten.

Weiterhin rät der VKI betroffenen Konsument:innen dem Anbieter mitzuteilen, dass sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind und zu den vereinbarten Preisen – zumindest bis zum Ende der Preisgarantie – beliefert werden möchten. Der Anbieter ist nach Rechtsmeinung des VKI rechtlich dazu jedenfalls verpflichtet. Es liegt im gegenständlichen Fall auch kein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor, der dem Anbieter eine Kündigung ermöglichen würde. Der Anbieter muss daher nach Rechtsmeinung des VKI die Verträge weiterhin zu den vereinbarten Konditionen erfüllen.

Da ENSTROGA bisher die Konsument:innen, die widersprochen haben, gekündigt hat, müssen sich diese, um ihre Versorgungssicherheit zu gewährleisten, einen neuen Anbieter suchen.

Sollte ein neuer Anbieter notwendig werden, hilft der Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control: https://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/toolbox/tarifkalkulator#/

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