Zum Inhalt

Update: MAXENERGY kündigt Verbraucher – VKI will gerichtliche Klärung

Nachdem Konsument:innen von Maxenergy Kündigungsschreiben zum Ablauf der 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit erhalten, obwohl den Kund:innen bei Vertragsschluss eine 18-monatige Preisgarantie zugesagt wurde, hat der VKI den Energieanbieter zur Rücknahme der Kündigungen aufgefordert. Dies wurde von Maxenergy abgelehnt. Der VKI sieht sich nunmehr gezwungen eine Klage gegen Maxenergy vorzubereiten und stellt einen Musterbrief zur Verfügung.

Im Winter 2020/2021 sind viele Konsument:innen im Zuge der VKI-Aktion Energiekosten-Stop zum Energieversorger Maxenergy gewechselt. Mit dem Wechsel wurde damals ein Vertrag mit einer 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit und einer 18-monatigen Preisgarantie mit Maxenergy abgeschlossen. Obwohl seit Vertragsschluss noch keine 18 Monate vergangen sind und somit die Preisgarantie noch aufrecht ist, hat Maxenergy Kündigungsschreiben versandt. Damit umgeht der Anbieter die Preisgarantie. Nach Ansicht des VKI ist dieses Vorgehen unzulässig, beinhaltet eine Preisgarantie doch jedenfalls auch, die Konsument:innen im versprochenen Zeitraum zu den versprochenen Preisen zu versorgen.

Der VKI hat daher gegenüber dem Anbieter öffentlich und in einem Schreiben seinen Rechtsstandpunkt, dem sich alle anderen Verbraucherschutzorganisationen angeschlossen haben, dargelegt. Maxenergy hat sich dennoch nicht bereit erklärt, die Kündigungen zurückzunehmen. Der VKI wird daher eine gerichtliche Klärung des Sachverhalts herbeiführen. Die Teilnehmer des Energiekosten-Stops werden über die weiteren Schritte und den Ausgang des Verfahrens direkt informiert.

Wenn die Gerichte der Ansicht des VKI folgen, dann könnten alle Kund:innen, die mit einer Kündigung konfrontiert sind und zu einem anderen Anbieter wechseln müssen, die Mehrkosten, die sie ab dem von Maxenergy genannten Kündigungstermin für Energie bezahlen müssen, als Schadenersatz von Maxenergy zurückerlagen. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren – somit frühestens im Oktober 2024. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte eine gerichtliche Klärung durch den VKI vorliegen.

Betroffene Konsument:innen können den Musterbrief des VKI an Maxenergy senden. Sie sollten sich jedoch jedenfalls um einen neuen Versorger kümmern, der die Lieferung mit dem von Maxenergy genannten Kündigungstermin beginnt. Es besteht sonst die Gefahr, dass Konsument:innen nicht mehr versorgt werden.

Es ist zu empfehlen den Wechsel zu einem neuen Lieferanten bis spätestens 3 Wochen vor dem Kündigungsstichtag zu veranlassen. Der neue Anbieter muss sich um alle Schritte im Zusammenhang mit dem Wechsel kümmern. Zum Wechselstichtag sollte der Zählerstand abgelesen und an den Netzbetreiber übermittelt werden.

Bei der Suche nach einem neuen Anbieter hilft der Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control: https://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/toolbox/tarifkalkulator#/

Der VKI stellt einen Musterbrief für betroffene Konsument:innen zur Verfügung, mit dem sie ihre Rechtsansicht zum Ausdruck bringen können.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK für einen Verbraucher einen Musterprozess gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) betreffend eine Erhöhung des Gaspreises durch die EVN geführt.

Unterlassungserklärung von Burgenland Energie

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die BE Solution GmbH (BE), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie AG, wegen zehn unzulässiger Klauseln in einem Wärmekomfortvertrag (mehrKomfortpaket der Energie Burgenland Service GmbH als Rechtsvorgängerin der BE Solution GmbH) abgemahnt.

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden. ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG wegen zwei unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen geklagt. Das Landesgericht Wiener Neustadt gab der Klage vollumfänglich statt und erkannte in seinem Urteil beide Klauseln für rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang