Wenn man einen reinen Badeurlaub am Meer gebucht hat, dann ist die Möglichkeit im Meer auch tatsächlich Baden zu gehen ein wesentliches Merkmal der Reise. Fällt diese Möglichkeit aufgrund höherer Gewalt weg, dann kann man:
- wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage von dem Reisevertrag kostenlos zurücktreten
- bei Durchführung der Reise für den Ausfall der Bademöglichkeit Preisminderung verlangen.
Wenn man einen Reiserücktritt überlegt, ist aber zu beachten:
- ein Badeurlaub wird durch eine Ölpest beeinträchtigt, eine kulturelle Rundreise dagegen nicht
- die Beeinträchtigung muss sich aus seriösen Medienberichten als wahrscheinlich darstellen
- die Beeinträchtigung muss sich wirklich auf das gebuchte Urlaubsziel beziehen
(wir empfehlen, das mit dem Reiseveranstalter bzw Hotelier genau abzuklären)
- man muss (so die Judikatur des OGH) bis knapp vor Reiseantritt zuwarten, wie sich die
Situation entwickelt
- man muss ein Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters annehmen, wenn dieses zumutbar
ist (gleiche Reisezeit, gleicher Reisepreis, gleicher Reisezweck)
Der VKI empfiehlt im Fall eines Rücktrittes, diesen schriftlich - mit eingeschriebenem Brief - zu erklären und darin darzulegen, weshalb man von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgeht.
An einer Ölpest trifft den Reiseveranstalter kein Verschulden - es handelt sich vielmehr um ein Ereigniss "höherer Gewalt". Daher hat man keine Schadenersatzansprüche (etwa auf vertane Urlaubszeit) gegen den Reiseveranstalter.