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Urteil: 37% Reisepreisminderung rechtfertigt auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude

Zentrale Leistungen nicht erbracht - HG Wien spricht Ersatzanspruch zu.

Die Konsumenten buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise "all inklusive" nach Hurghada im Hotel Sindbad Aqua Park und Spa für die Zeit von 24.4.2005 bis 01.05.2005. Zweck der gebuchten Reise war ein Bade bzw Wellnessaufenthalt.

Zur Lage des Hotels war in dem der Buchung zugrundegelegten Sommerkatalog 2005 folgendes bemerkt. "Das Clubhotel Sindbad liegt direkt am hoteleigenen Sandstrand. Zum neu erbauten Sindbad Aquapark und Spa mit angrenzendem Aquapark überqueren sie nur eine Straße (ca 150 m) ..... Der Besuch des neuen Aquaparks ist für alle Gäste inklusive."

10 Tage vor Reiseantritt wurde den Konsumenten mitgeteilt, dass der im Katalog angeführte Aquapark nicht nicht fertiggestellt sei. Daraufhin wurde den Konsumenten im Reisebüro ein Fax übergeben, in dem darüber informiert wurde, dass die Gäste die Wasserrutschen des Hotels Sindbad Beach nutzen könnten und zusätzlich würde das Hotel jedem Gast einen kostenlosen, einmaligen Ausflug mit dem U-Boot, die freie Nutzung von Sauna, Jacuzzi und Dampfbad sowie eine halbstündige Gratis-Massage gewähren. Eine Umbuchung sei zu dem im Katalog angegebenen Preisen möglich - ein kostenloser Rücktritt hingegen nicht.

Vor Ort stellten die Konsumenten fest, dass der Aquapark noch überhaupt nicht existent war, sondern nur eine neben dem Hotel befindliche Baustelle. Weiters wurden während des Reisezeitraumes im Hotel Fertigstellungsarbeiten in einigen Zimmern durchgeführt und vor dem Hotel wurde eine Promenade gebaut, weshalb esLärmbeeinträchtigungen gab. Die angebotenen kostenlosen Ersatzleistungen wurden den Konsumenten verweigert. Vor Ort stand den Reisenden in einem nahe gelegenen Hotel 3 Wasserrutschen zur Verfügung. Das erste zugewiesene Zimmer verfügte über keinen Safe und überdies war in diesem Zimmer aufgrund eines darunterliegenden Eisentors zum Lieferanteneingang morgens und abends eine Lärmbeeinträchtigung gegeben.

Aufgrund ihrer Beschwerde erhielten die Konsumenten am zweiten Tag ein neues Zimmer, dass hinsichtlich der Lage, Ruhe und Ausstattung (Safe) zufriedenstellend war. Weiters verfügte das Hotel lediglich über einen künstlich angelegten Sandstrand, der aus einer rund 3 cm dicken, aufgeschütteten Sandschichte bestand. Das Baden im Meer war nur eingeschränkt möglich, da nach rund 50m aufgrund des Schiffsverkehrs eine Absperrung vorhanden war. Die Speisen waren nur lauwarm und es musste gelegentlich auf das Abräumen der Tische einige Minuten gewartet werden.
Aufgrund ihrer Reklamation nach Rückkehr erhielten die Konsumenten € 150,00 refundiert.

Der VKI klagte - im Auftrag des BMSG - auf eine Reisepreisminderung von 47,5% und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude von € 50,00 pro Tag und pro Person. Das Erstgericht sprach den Konsumenten eine Reisepreisminderung von 37% zu, verneinte aber den Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude, da die festgestellten Mängel keinen erheblichen Teil der geschuldeten Leistung beträfen.

Das Berufungsgericht sah das anders. Zwar sei die vom Erstgericht zugesprochene Reisepreisminderung von 37% nicht zu beanstanden, ein Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude stünde aber sehr wohl zu. Grundlage für die Buchung sei zum einen ein Badeurlaub mit der Möglichkeit des Schnorchels, die Benützung des Aqua Parks bzw der ersatzweise angebotenen Leistungen und das Vorhandensein eines Sandstrandes gewesen. Dies seien daher zentrale und wesentliche Einzelleistungen des Reiseveranstaltungsvertrages, die erkennbar das zentrale Motiv für die Buchung der Reise gewesen seien.

Diese zentralen Einzelleistungen seien nur mangelhaft erbracht worden. Der zugesagte Aquapark stand gar nicht zur Verfügung, auf die eingeschränkte Möglichkeit des Badens habe die Beklagte in ihrem Katalog nicht hingewiesen, sodass sie davon ausgehen müsse, dass die Reisenden von einer uneingeschränkten Möglichkeit des Badens ausgingen. Hinzu komme, das der zugesagte Sandstrand nur aus einer mit Sand aufgeschütteten Betonschicht bestand, was nicht den redlicherweise anzunehmenden Erwartungen bei Zusage eines Sandstrandes entspräche.

Daher stünde selbst bei einer Reisepreisminderung von 37%, also einer unterhalb von 50%, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu, weil die Beklagte einen erheblichen Teil ihrer vertraglich geschuldeten Leistung nicht bzw nicht ordnungsgemäß erbracht habe und nicht bloß geringfügige Mängel vorlägen. Ausgehend vom zentral vereinbarten Reisezweck handle es sich um erhebliche Einschränkungen der vorgesehenen Urlaubsgestaltungsmöglichkeiten während der gesamten Urlaubsdauer, was einen Ersatzanspruch von € 300,00 rechtfertige. Der von der klagenden Partei angesetzte Betrag von € 700,00 erscheine im Hinblick auf den gesamten Reisepreis und die - wenn auch eingeschränkte -  so doch vorhandene Bade- und Urlaubsmöglichkeit zu hoch.

Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien, 22.2.2007, 1 R 190/06x
Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien

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