Ein Konsument buchte für sich und einen Mitreisenden für die Zeit vom 2. bis 11.10.2001 eine Reise von Salzburg nach New York und Chicago. Aufgrund der dramatischen Terroranschläge am 11. September 2001 in New York und Washington, der darauf folgenden Medienberichte und der Warnung der österreichischen Außenministerin, keine "unnötigen" Reisen in die USA anzutreten, trat der Konsument am 15. September 2001 von der Reise zurück, bekam aber nur einen Teil des gesamten Reisepreises refundiert, eine "Stornogebühr" in der Höhe von € 487,13 wurde einbehalten.
Der VKI ließ sich den Anspruch auf Rückzahlung - im Auftrag des BMSG - abtreten und klagte den Reiseveranstalter auf Rückzahlung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und führte im wesentlichen aus, dass ein kostenloser Rücktritt vom Vertrag immer dann möglich sei, wenn das auswärtige Amt eine "Reisewarnung" ausgesprochen habe. Ist eine solche, wie im vorliegenden Fall nicht, sondern nur ein "sehr hohes Sicherheitsrisiko" ausgesprochen worden, dann müsse eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Die Anschläge am 11. September 2001 hätten sich nicht nur gegen Amerika gerichtet, sondern gegen den gesamten Westen, sodass nicht kalkulierbar gewesen sei, wo in Zukunft wieder Attentate erfolgen könnten. Daher sei die Entscheidung 1 Ob 257/01b VR Info 2/2002 nicht anwendbar, da in diesem Fall die gesamte Türkei zum "Kriegsgebiet" erklärt worden sei. Zudem seien die Angriffe nicht gezielt auf Touristen gerichtet gewesen. Der Konsument hätte die weitere Entwicklung abzuwarten gehabt, ein vorschnell erklärter Rücktritt könne nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentiert werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des VKI ebenfalls keine Folge. Der Kläger übersehe die Grundsätze, die in den Entscheidungen des OGH zu 8 Ob 99/99p (KRES 7/117) und 1 Ob 257/01b wiedergegeben würden. Es sprach aus, dass vereinzelte Anschläge, auch terroristischer Natur, keinen Rücktrittsgrund bilden. Die Terroranschläge hätten sich an einem einzigen Tag ereignet, woran sich massive Sicherheitsvorkehrungen geschlossen hätten, sodass eine ernsthafte Bedrohungslage nicht mehr gegeben gewesen sei. Es sei dem Kunden nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar gewesen, die weitere Entwicklung abzuwarten, daran ändere auch die Äußerung der österreichischen Außenministerin nichts, die kurze Zeit nach den Anschlägen abgegeben worden sei. Außerdem hätten sich die terroristischen Anschläge auch nicht gegen Reisende an sich gerichtet.
Der OGH folgte den Begründungen der Unterinstanzen nicht, sondern gab dem VKI Recht: Bei den Anschlägen vom 11.September 2001 handle es sich um solche von noch nie dagewesener Intensität mit unabsehbarem Bedrohungswert, wobei sich die USA als bis dahin sicheres Reiseland auch unmittelbar danach als " im Krieg befindlich" erklärte. Diese Intensität der Terroranschläge würde selbst bei mutigen, jedenfalls aber bei sogenannten "Durchschnittsreisenden" Angstgefühle auslösen. Die Rücktrittserklärung sei auch nicht zu früh erfolgt. Ein Zuwarten mit der Rücktrittserklärung sei mangels verbleibendem erheblichen Zeitraumes und nicht absehbarer Änderung der Bedrohungslage nicht zumutbar gewesen.
Auf unser Argument, dass eine Seitens der Außenministerin in den Medien erfolgte Warnung vor Reisen nach ihrem Erklärungswert auch als Reisewarnung im rechtlichen Sinn verstanden werden müsse, ist der OGH leider nicht näher eingegangen.
OGH 26.08.2004, 6 Ob 145/04y
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Klagevertreter: Dr. Klaus Perner