Der VKI hatte einen Reiseveranstalter wegen der Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Klauseln in seinen AGB abgemahnt. Der Unternehmer gab zwar eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ab; er setzte aber die Bedingung bei, seine Erklärung gelte nur, wenn die Klauseln tatsächlich gesetzwidrig seien. In der Folge verwendete er die AGB jedoch weiter. Der VKI stellte daher die Vertragsstrafe von 70.000.- Schilling fällig. Als auch keine Zahlung einging, wurde auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln und auf Zahlung geklagt.
Der Reiseveranstalter ließ zunächst ein Versäumungsurteil ergehen, ging dagegen aber dann dennoch in die Berufung. Das OLG Wien hat dieser Berufung nun keine Folge gegeben. Der beklagte Veranstalter verzichtet auf eine Revision an den OGH. Das Urteil des OLG Wien ist daher rechtskräftig.
Das OLG Wien hielt für das neue Abmahnverfahren fest, dass nur eine Unterlassungserklärung ohne Bedingungen die Wiederholungsgefahr beseitige. Die hier gesetzte Einschränkung des Unternehmers und natürlich auch sein nachfolgender Verstoß gegen die eingegangene Verpflichtung lasse die Wiederholungsgefahr bestehen und der VKI habe daher zu Recht Klage erhoben.
In der Sache selbst wurden u.a. folgende Klauseln beanstandet:
- Ein genereller "Haftungsausschluss" des Veranstalters für Flugverspätungen - auch für die Fälle groben Verschuldens - sei ein Verstoß gegen des Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
- Der Vorbehalt von "Preis- und Programmänderungen" sei - ohne die gesetzlichen Bedingungen - ebenfalls gesetzwidrig, weil der Unternehmer damit einseitig unzumutbare Preis- und Leistungsänderungen durchführen könne.
- Wenn im Fall der Absage der Reise durch den Veranstalter nicht das gesamte Entgelt an den Verbraucher zurückgezahlt werde, sei dies eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers.
- Die Berechtigung "Mahnspesen" bei Zahlungsverzug einzuheben verstoße - ohne Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen - gegen das Transparenzgebot der Richtlinie gegen unfaire Vertragsbedingungen.
Das OLG Wien hielt dem Unternehmer nochmals das Ziel des Gesetzgebers vor Augen: "Das KSchG soll auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB hinwirken".
OLG Wien 27.5.1998, 5 R 212/97a