Zum Inhalt

Urteil: Abmahnverfahren bestätigt

Klauseln eines Reiseveranstalters für gesetzwidrig erklärt.

Der VKI hatte einen Reiseveranstalter wegen der Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Klauseln in seinen AGB abgemahnt. Der Unternehmer gab zwar eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ab; er setzte aber die Bedingung bei, seine Erklärung gelte nur, wenn die Klauseln tatsächlich gesetzwidrig seien. In der Folge verwendete er die AGB jedoch weiter. Der VKI stellte daher die Vertragsstrafe von 70.000.- Schilling fällig. Als auch keine Zahlung einging, wurde auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln und auf Zahlung geklagt.

Der Reiseveranstalter ließ zunächst ein Versäumungsurteil ergehen, ging dagegen aber dann dennoch in die Berufung. Das OLG Wien hat dieser Berufung nun keine Folge gegeben. Der beklagte Veranstalter verzichtet auf eine Revision an den OGH. Das Urteil des OLG Wien ist daher rechtskräftig.

Das OLG Wien hielt für das neue Abmahnverfahren fest, dass nur eine Unterlassungserklärung ohne Bedingungen die Wiederholungsgefahr beseitige. Die hier gesetzte Einschränkung des Unternehmers und natürlich auch sein nachfolgender Verstoß gegen die eingegangene Verpflichtung lasse die Wiederholungsgefahr bestehen und der VKI habe daher zu Recht Klage erhoben.

In der Sache selbst wurden u.a. folgende Klauseln beanstandet:

  • Ein genereller "Haftungsausschluss" des Veranstalters für Flugverspätungen - auch für die Fälle groben Verschuldens - sei ein Verstoß gegen des Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
  • Der Vorbehalt von "Preis- und Programmänderungen" sei - ohne die gesetzlichen Bedingungen - ebenfalls gesetzwidrig, weil der Unternehmer damit einseitig unzumutbare Preis- und Leistungsänderungen durchführen könne.
  • Wenn im Fall der Absage der Reise durch den Veranstalter nicht das gesamte Entgelt an den Verbraucher zurückgezahlt werde, sei dies eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers.
  • Die Berechtigung "Mahnspesen" bei Zahlungsverzug einzuheben verstoße - ohne Hinweis auf gesetzliche Beschränkungen - gegen das Transparenzgebot der Richtlinie gegen unfaire Vertragsbedingungen.

Das OLG Wien hielt dem Unternehmer nochmals das Ziel des Gesetzgebers vor Augen: "Das KSchG soll auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten AGB hinwirken".

OLG Wien 27.5.1998, 5 R 212/97a

Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang