In den AGB der beklagten Partei fand sich zum einen die Verpflichtung des Verbrauchers, die tarifmäßigen Kosten des genannten Inkassoinstitutes im Sinn der Verordnung ... zu bezahlen und eine Regelung zum Terminsverlust, die gegen § 13 KSchG verstieß.
Zur Frage der Vorwegvereinbarung über spätere Eintreibungskosten verwies der OGH zunächst auf die erfolgreiche Verbandsklage des VKI zu OGH 24.9.1998, 2 Ob 9/97f (Informationen zum Verbraucherrecht 12/1998) und führte weiter aus, dass auch die vorliegende Klausel keinerlei Hinweis auf den Ersatz lediglich der zweckentsprechenden Kosten enthalte. Ein solcher Hinweis sei auch nicht durch die Zitierung der Verordnung über die Höchstsätze der Inkassoinstitute erbracht. Dass Höchstsätze für Leistungen von Inkassoinstituten festgelegt werden, sage nichts über den Umfang der Leistungen und deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit aus. Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
Da der Beklagte eingewandt hatte, dass sich die Klauseln nur auf "nachträgliche Vereinbarungen" beziehe, hat der OGH auch zu § 6 Abs 1 Z 15 KSchG Stellung genommen. Er hielt fest, dass der Gesetzgeber dort zwei kumulative Erfordernisse für die die Wirksamkeit der Vereinbarung normiert habe: Zum einen müssten die Betreibungskosten gesondert und aufgeschlüsselt ausgewiesen werden. Forderung und Kosten, insbesondere deren Verhältnis zur betriebenen Forderung müssten transparent sein. Darüber hinaus müssten die Kosten aber auch zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig gewesen sein.
Soweit zur materiellen Essenz des Urteil. Das Urteil setzt sich aber mit verschiedensten Aspekten des relativ neuen Abmahnverfahrens des VKI auseinander und bestätigt in allen Punkten die Praxis des VKI:
1. Die beklagte Partei hatte zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, dieser aber den Satz "soweit eine solche Formulierung gesetzlich nicht gedeckt ist" beigefügt. Der OGH hielt fest, dass darin kein vorbehaltsloses Anerkennen des gegnerischen Anspruchs zu sehen sei, sondern vielmehr ein Beharren auf dem eigenen Standpunkt, was gerade keine ausreichende Sicherheit gegen die Wiederholung von Gesetzesverstößen biete. Der OGH ging daher davon aus, dass die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung in dieser Form nicht beseitigt wurde.
2. Im Hinblick auf die Terminsverlustklausel weigerte sich die beklagte Partei die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, wonach sie sich verpflichte, diese Klausel bzw. auch "sinngleiche Klauseln" im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern nicht mehr zu verwenden. Dazu führte der OGH aus, dass die Fassung eines Unterlassungsgebotes so beschaffen zu sein hat, dass dem Verbotspflichtigen nicht jede Umgehung allzu leicht gemacht werde. Schon durch geringfügige Änderungen an den inkriminierten Vertragspassagen könnte ein derart erwirktes Verbot umgangen und der Verbotstitel entwertet werden. Nach ständiger Rechtsprechung sei daher eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Dem könne aber nur dann entsprochen werden, wenn das Verbot auch auf die Verwendung sinngleicher Klauseln ausgedehnt werde. Hat der Beklagte eine Unterwerfungserklärung hinsichtlich der Verwendung sinngleicher Vertragsklauseln aber abgelehnt, besteht die Wiederholungsgefahr fort.
3. Schließlich hält der OGH auch fest, dass sich auch das Verbot des Unternehmers gemäß § 28 Abs 1 2.Satz KSchG sich (in Altverträgen) auf die unzulässigen Klauseln zu berufen ebenfalls Teil der Unterlassungsverpflichtung sein muss. Nachdem aber im Einzelfall - im Gegensatz zur Verbandsklage - die geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen ist, ist die Unterlassungsverpflichtung nur mit der Einschränkung "soweit sie (die Klausel) unzulässigerweise vereinbart worden ist" gültig. Der OGH hält aber fest, dass dann, wenn die Unterlassungsverpflichtung aus § 28 Abs 1 1.Satz KSchG (die Verpflichtung, die Verwendung bestimmter Klauseln zu unterlassen) besteht, damit auch die Unterlassungsverpflichtung des 2.Satzes, ohne dass weitere Voraussetzungen zu prüfen wäre, anzunehmen sei.
Urteil: Abmahnverfahren voll bestätigt
Der VKI führte gegen den Wirtschaftsdienst H.Liegl & Co. ein Verbandsklagsverfahren um die Unterlassung zweier gesetzwidriger Klauseln.