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Urteil: Abschlagszahlung bei vorzeitiger Kündigung des Handyvertrages rechtswidrig

Die von T-Mobile/tele.ring zusätzlich zur ausstehenden Grundgebühr verrechnete Abschlagszahlung von 80 Euro je aktivierter SIM-Karte ist gröblich benachteiligend und überraschend.

Der VKI klagte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - T-Mobile auf Unterlassung wegen folgender bei der Marke "tele.ring" verwendeten AGB-Bestimmung für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung seitens des Kunden:
"Weiters verrechnen wir Ihnen eine Abschlagszahlung von 80 Euro je aktivierter SIM- Karte - für Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) die wir Ihnen bei Vertragsabschluss oder bei Abgabe eines weiteren Kündigungsverzichts gewährt haben."

Nach § 25 Abs 4 Z 3 lit b TKG, auf den sich die Beklagte berufen hatte, haben die AGB "die Vertragslaufzeit und die Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses einschließlich … der bei Beendigung des Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte einschließlich einer Kostenanlastung für Endeinrichtungen" zu enthalten.

Nach Ansicht des OGH fallen darunter, die ebenfalls von der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsauflösung verrechneten "Grundgebühren/Paketpreise/Mindestgesprächsumsätze". Entgegen der Ansicht der Beklagten sagt die Bestimmung des § 25 Abs 4 Z 3 lit b TKG aber nichts über die Zulässigkeit der zusätzlichen, darüber noch hinausgehenden Abschlagszahlung aus.

Der Kunde muss, ungeachtet des Umstands, dass auch der Marktführer "A1" eine ähnliche AGB-Klausel verwendet, schon deshalb nicht mit einer solchen Regelung rechnen, weil dieser Abschlagszahlung keinerlei Gegenleistung gegenübersteht.

Da feststeht, dass unabhängig davon, wann ein Kunde den Vertrag kündigt, jedenfalls alle bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ausstehenden Entgelte und rückverrechneten Rabatte (nach-)gezahlt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kunde bei vorzeitiger Vertragsauflösung auch noch verpflichtet sein sollte, eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 EUR für "Vorteile (zB Endgerätestützung, Gesprächsgutschrift) " zu leisten. Den Kunden trifft selbst bei aufrechtem Vertragsverhältnis keinerlei Verpflichtung, die von der Beklagten angebotenen Leistungen bis zum vereinbarten Vertragsende tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
Die Abschlagszahlung führt zu einer gröblichen Benachteiligung der Kunden, die zwar vertragswidrig vorzeitig kündigen, aber dennoch - ohne Gegenleistung - sämtliche weitere Zahlungen bis zum Ablauf der Vertragsbindung erbringen müssen. Die zusätzliche Abschlagszahlung kommt einer Vertragsstrafe gleich, die nicht zulässig vereinbart werden kann, weil die bekämpfte Klausel gegen die § 864a und § 879 Abs 3 ABGB verstößt.

OGH 17.6.2014, 10 Ob 54/13h
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle/Langer, RAe in Wien


Anmerkung:
Von der vorliegenden Entscheidung, in der es um die grundlose vorzeitige Auflösung seitens des Kunden geht, ist die vorzeitige Kündigung wegen für den Kunden nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterscheiden. Bei dieser steht dem Kunden das Recht zu, "kostenlos" zu kündigen (§ 25 Abs 3 TKG); es darf dann also weder eine Abschlagszahlung noch das "offene" Grundentgelt und dergleichen verrechnet werden.

Vgl dazu ein anderes Verfahren des VKI ebenfalls gegen T-Mobile (OLG Wien 17.2.2014 2 R 22/14s) - dort hat das OLG Wien nicht rechtskräftig entschieden, dass auch folgende Klausel unzulässig ist:

"Wenn Sie das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer beenden, dann verrechnen wir Ihnen (...)
b. wenn Sie bei Vertragsabschluss oder im Rahmen einer Vertragsverlängerung ein vergünstigtes Endgerät bezogen haben und Ihren Vertrag vor Ablauf des 21. Monats vorzeitig
beenden, erhöht sich der Endgerätepreis um EURO 79,90." (Klausel 7.5.)

Die Klausel ist laut OLG Wien gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil dem Kunden hierin ein zusätzlicher Endgerätepreis von EUR 79,90 abverlangt wird, obwohl die Rechte und Pflichten der Vertragspartner bis zum Ende der Mindestvertragsdauer im Übrigen unverändert aufrecht bleiben.

Gegen dieses Urteil des OLG Wien wurde ordentliche Revision der Bekl eingebracht.

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