Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Konsument kaufte von einem Händler einen Gebrauchtwagen, welcher im Kaufvertrag in die Klasse 3 "genügend fahrbereit" eingestuft wurde. Das Fahrzeug wies einen Kilometerstand von 150.000 km auf. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Wechsel des Zahnriemens erfolgte nicht. Der Zahnriemen ist ein sehr heikler Bauteil am Motor, da ein Riss im Regefall einen kapitalen Motorschaden zur Folge hat. Der Riemen ist routinemäßig nach 120.000 km zu wechseln. Im vorliegenden Fall war er offensichtlich nicht gewechselt worden. Etwa 7 Wochen nach dem Kauf kam es auf Grund eines Zahnriemenrisses auf einer deutschen Autobahn zu einem Motorschaden am gegenständlichen Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde nach Wien abgeschleppt und dort der Motorschaden im Rahmen der Gewährleistung kostenlos repariert. Die Abschleppkosten wurden hingegen nicht vom Händler übernommen.
Das BGHS Wien hielt fest, dass der Händler ein Verschulden an dem eingetretenen Schaden zu vertreten habe. Zumindest sei ihm im Sinn des
§ 1298 ABGB der Beweis nicht gelungen, dass ihn an dem Verkauf eines Fahrzeuges mit verschlissenen Zahnriemen kein Verschulden treffe. Daher hafte er für den eingetretenen Mangelfolgeschadens auf Basis des § 933a ABGB. § 8 Abs 3 KSchG käme hingegen nicht zur Anwendung.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 14.5.2003, 11 C 891/02p
Volltextservice
KV: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien