Klausel 1:
44.1 Wir können mit Ihrer (auch stillschweigenden) Zustimmung (Punkt 46.2) neue Entgelte einführen und Erhöhungen der Entgelte (Abschnitt N) im Wege einer Anpassung an den von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index vornehmen.
Die Anpassung erfolgt durch Vergleich der Indexwerte vom Juli des vergangenen Jahres mit Juli des vorvergangenen Jahres. Das sich aus der Anpassung ergebende neue Entgelt wird kaufmännisch auf zehn Cent gerundet. Wurde Ihnen in einem Jahr die sich aus der Entwicklung des VPI ergebenden Entgeltanpassung nicht im Wege des Punktes 46.2 vorgeschlagen, kann Ihnen diese Änderung auch später noch mit Wirkung für die Zukunft vorgeschlagen werden.
Zu Klausel 1 verwies der OGH auf die Vorinstanzen.
Insbesondere betonte der OGH abermals, dass Art 44 der PSD keine Regelung über das Zustandekommen der Vereinbarung einer Erklärungsfiktion beinhaltet, sondern diese lediglich voraussetzt. Ob eine Erklärungsfiktionsklausel gültig vereinbart wurde muss anhand d nationalen Regelungen beurteilt werden. Eine Auslegung durch den EuGH ist daher nicht notwendig. Der OGH verwies auf 8 Ob 58/14v zu Klausel 10, auf 9 Ob 26/15m zu Klausel 3, und 9 Ob 31/15x zu Klausel 13 und 28.
Die Revision konnte den Begründungen der Vorinstanzen nichts entgegenhalten.
Klausel 2:
44. 2. Sollten sich unsere Kosten im oben genannten Zeitraum abweichend vom VPI entwickeln, dürfen wir mit Ihrer (auch stillschweigenden) Zustimmung (Punkt 46.2) eine Entgelterhöhung bis zum Dreifachen der Entgelterhöhung nach Punkt 44.1 vornehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Veränderung unserer Kosten für die Erbringung von Zahlungsdiensten und der Veränderungen unseres Personal- und Sachaufwandes gerechtfertigt erscheint und wir Sie in unserem Informationsschreiben (Punkt 46.1) darüber informieren, dass die geplante Entgelterhöhung abweichend von Punkt 44.1 erfolgen soll.
iVm
44.4. Sie haben das Recht auf eine Punkt 44.2 entsprechende Entgeltsenkung, wenn die in Punkt 44.2 genannten Voraussetzungen der Kostenentwicklung vorliegen, bis zum höchstens Dreifachen der betreffenden Entwicklung des VPI. Dies gilt nur, wenn und soweit die Entgeltsenkung nicht bereits durch 44.3 abgedeckt ist.
Wesentliches Argument d Beklagten im Revisionsverfahren war, dass die genannten Parameter (rechtliche Rahmenbedingungen, Veränderungen d Kosten für die Erbringung v Zahlungsdienstleistungen und Veränderung des Personal- und Sachaufwands) „naturgemäß unbekannte Größen“ sind und man darauf reagieren können müsse. § 29 ZaDiG und § 6 Abs 1 Z 2 KSchG wären eingehalten, § 6 Abs 3 KSchG und § 6 Abs 1 Z 5 KSchG kämen nicht zur Anwendung.
Dieser Argumentation erteilte der OGH eine Ablehnung.
Die gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Verbraucher müssen eine klare und verlässliche Auskunft über ihre Rechtsposition erhalten, wobei einfache Querverweise noch nicht zur Intransparenz führen. Jedoch können die konkreten Rechtsfolgen in einer Einzelfallbetrachtung unklar sein. Der Verweis auf eine unzulässige Bestimmung führt zur Unzulässigkeit der verweisenden Klausel.
Weil die hier vorliegende Klausel (Punkt 44.2) auf die vorige Klausel (Punkt 44.1) verweist wird sie ungültig, weil bereits Punkt 44.1 ungültig ist.
Gleiches gilt für die Klausel Punkt 44.2. welche auf Punkt 44.4 verweist.
Klausel 3 u 4:
3. 40.1. Auf dem Kartenauftrag haben Sie die Möglichkeit zu wählen, ob Sie eine kostenlose Zustellung der Kontoauszüge auf elektronischem Weg oder eine Zustellung der Kontoauszüge per Post, für die EUR 2,00 pro Kontoauszug verrechnet werden, wünschen. Je nachdem, welche Vorgehensweise Sie auf dem Kartenauftrag ausgewählt haben, erfolgt die Zustellung der Kontoauszüge an Sie rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszuges an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse. Wenn Sie eine Zustellung der Kontoauszüge auf elektronischem Weg gewünscht haben, ist eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung zu diesem elektronischen Zustellservice muss von Ihnen selbstständig über das E-Konto durchgeführt werden. Auf Ihren (jederzeit widerruflichen) Wunsch hin erfolgt auch bei Vorhandensein einer E-Mail-Adresse die Zustellung per Post, allerdings gegen Verrechnung von Versandspesen für jeden Kontoauszug in Höhe von EUR 2,00 (Punkt 51).
iVm
4. Entgelte:
Versandspesen für die gewünschte postalische Zustellung der Kontoauszüge gemäß Punkt 40.1: EUR 2,00.
Die Beklagte argumentierte in der Rev, dass § 31 Abs 5 ZaDiG nicht nur auf das Porto oder Barauslagen beschränkt wäre, sondern sich auch auf "die Einkalkulierbarkeit der unternehmerischen Mehrkosten" beziehen würde.
Der OGH verwies darauf, dass die Informationsbereitstellung (iSd § 26 Abs 1, 3 u 4 iVm §§ 28 bis 30, 31 Abs 1 bis 4, 32 und 33 ZaDiG) gem § 27 Abs 1 ZaDiG unentgeltlich zu erfolgen hat.
Bei darüber hinausgehenden Informationen, einer häufigeren Bereitstellung, oder einer Übermittlung in anderer Form, als im Rahmenvertrag vorgesehen, kann eine Vereinbarung eines Entgelts möglich sein, sofern dieses angemessen u an den tatsächlichen Zahlungsdienstleisterkosten ausgerichtet ist, sowie sofern die Leistung vom Zahlungsdienstnutzer verlangt u erbracht wird und gesondert vereinbart ist.
Eine darüber hinausgehende Entgeltverrechnung für Informationen wäre unzulässig. Es handelt sich um die Umsetzung des Art 32 d PSD. Diese Regelung wird in Art 40 der PSD II und wortgleich in § 33 ZaDiG 2018 fortgeführt.
Der OGH verwies abermals auf den weiten Entgeltbegriff des ZaDiG, welcher den Aufwandersatz gem § 27 Abs 1 und 3 ZaDiG und auch das Entgelt gem § 27 Abs 2 ZaDiG erfasst.
Informationspflichten innerhalb des Zahlungsdiensterahmenvertrags werden in § 31 ZaDiG geregelt. Informationen über den einzelnen Zahlungsvorgang müssen gem § 31 Abs 2 ZaDiG iSd § 26 Abs 1 Z 1 ZaDiG mitgeteilt werden, also in Papierform, oder bei Einverständnis des ZDL auf einem anderen dauerhaften Datenträger.
Gem § 31 Abs 4 S 1 ZaDiG kann im Rahmenvertrag vereinbart sein, dass diese Informationen gem § 31 Abs 2 u 3 ZaDiG einmal monatlich so mitgeteilt o zugänglich gemacht werden, dass diese Informationen unverändert aufbewahrt und reproduziert werden können.
Der ZDN kann gem § 31 Abs 5 ZaDiG jedoch vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass diese Informationen gem § 31 Abs 2 und 3 ZaDiG einmal monatlich gegen einen angemessenen Kostenersatz übermittelt werden.
Die Informationsbereitstellung muss gem § 27 Abs 1 iVm § 31 ZaDiG unentgeltlich erfolgen, sofern es sich um Informationen nach Maßgabe des Rahmenvertrags gem § 31 Abs 4 ZaDiG handelt, jedoch nicht, wenn § 31 Abs 5 ZaDiG verwirklicht wird.
Der OGH betonte, dass 9 Ob 31/15x einer derartigen Prüfung nicht entgegensteht. In diesem Verfahren wurde nämlich nicht geprüft, ob die Kostenersatzregelung den Voraussetzungen des § 31 Abs 4 u § 27 Abs 1 ZaDiG nach unentgeltlicher Informationserteilung entspricht.
In 1 Ob 105/14v wurde die Gebühr schon deswegen als ungültig erklärt, weil ein über den Aufwandersatz hinausgehendes Entgelt verrechnet wurde.
Der OGH erläutert in seiner Begründung anschließend die Unterscheidung zwischen einer „Mitteilung“ und einem „Zugänglichmachen“ iSd ZaDiG und verweist auf die Umsetzung des Art 47 Abs 2 d PSD in § 31 Abs 4 ZaDiG. In der PSD II ist dies in Art 57 Abs 2 umgesetzt.
Dieses „Mitteilen“ soll auch die Informationserteilung in Papierform erfassen.
Weiters wird auf auf ErwGr 28 verwiesen, der vorsieht, dass die monatliche Zahlungsvorgangsinformation innerhalb d Rahmenvertrags kostenlos zu erfolgen hat.
Die mindestens einmal im Monat zu erfolgende Informationsmitteilung über Zahlungsvorgänge gem § 31 Abs 4 ZaDiG betrifft laut OGH auch eine solche die in Papierform geschieht, sofern der Rahmenvertrag vorsieht, dass diese Übermittlungsform als Informationsverfahren vereinbart wurde („nach einem vereinbarten Verfahren“).
Klar ist, dass im hier vorliegenden Fall der Rahmenvertrag die monatliche Information der Zahlungsvorgänge in Form eines Kontoauszuges vorsieht.
Das Informationserteilungsverfahren ist dahingehend konzipiert, dass diese Auszüge entweder elektronisch oder postalisch zugestellt werden, wobei sich der Kunde auf dem Kartenauftrag entscheiden kann.
Diese Wahlmöglichkeit führt aber noch nicht zu einem vereinbarten Verfahren, da diese denkbaren Übermittlungsmöglichkeiten „in jedem Fall von der Beklagten vorgeschlagen und von ihrem Willen mitgetragen sind“. Zugesagt wird auch die Kontoauszüge zuzustellen.
§ 31 Abs 5 ZaDiG hingegen dagegen definiert den Informationsübermittlungsanspruch von Gesetzes wegen, der „auch ohne oder gegen den Willen des Zahlungsdienstleisters verlangt und durchgesetzt werden könnte“.
Hier wird jedoch rahmenvertraglich über die monatliche Informationsübermittlung hinaus auch das entsprechende Informationserteilungsverfahren vorgesehen, wobei dieses auch eine Kontoauszugsübermittlung in Papierform vorsieht. Dies erfüllt § 31 Abs 4 ZaDiG. Die Informationen sind demnach aber iSd § 27 Abs 1 ZaDiG unentgeltlich zu übermitteln, wodurch die Verrechnung von 2 Euro für postalische Kontoauszüge gegen diese Bestimmungen verstößt.
Dem Argument der Beklagten hinsichtlich § 31 Abs 5 ZaDiG hielt der OGH entgegen, dass sich diese Regelung genauso wie § 31 Abs 4 ZaDiG auf die Informationen gem § 31 Abs 2 u 3 ZaDiG beziehen, nicht aber auf darüber hinausgehende Informationen. Ebenfalls fehlt eine Bindung an eine „häufigere Frequenz der Informationsübermittlung“ als nach § 31 Abs 4 ZaDiG.
Dahingestellt ließ der OGH die Frage, ob die Informationserteilungsmöglichkeit gem § 31 Abs 2 u 3 ZaDiG nach Maßgabe des § 31 Abs 5 ZaDiG verlangt werden können, wenn die gewünschte monatliche Übermittlung nicht bereits auf eine Vereinbarung gem § 31 Abs 4 ZaDiG gestützt werden kann. Dies deswegen, weil in der hier gegenständlichen Konstellation kein Verlangen vorliegt, das über die nach § 31 Abs 4 ZaDiG vereinbarte Möglichkeit der Wahl der postalischen Zustellung hinausgeht. Die Richtlinienkonformität des § 3 1 Abs 5 ZaDIG muss daher nicht geprüft werden.
Die Klausel ist daher in dieser Form als unzulässig beurteilt worden.
Klausel 5 u 6:
19.3.1. 6. Die Zinsen werden monatlich zum Zeitpunkt des Kontoauszuges für einen Berechnungszeitraum, der jeweils einen Tag nach dem vorangegangenen Kontoauszug beginnt und mit dem Tag des nachfolgenden Kontoauszugs endet, tageweise berechnet, kapitalisiert und angelastet. in Verbindung mit: Wir haben im Fall des schuldhaften Zahlungsverzuges Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 51 pro Schreiben an Sie sowie jener Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung bzw Rechtsverfolgung notwendig sind. Die zulässige Höhe der Inkassospesen ergibt sich aus den Höchstsätzen gemäß Verordnung BGBl 1996/141 in der jeweils geltenden Fassung.
iVm
19.3.4. Wir haben im Fall des schuldhaften Zahlungsverzugs Anspruch auf Ersatz der Mahnspesen gemäß Punkt 51 pro Schreiben an Sie sowie jener Inkassospesen und Rechtsanwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Die zulässige Höhe der Inkassospesen ergibt sich aus den Höchstsätzen gemäß Verordnung 1996/141 in der jeweils geltenden Fassung.
Zu Klausel 6, Punkt 19.3.1 verwies der OGH, wie auch schon das Berufungsgericht, auf 4 Ob 179/02f zur Z 38 und 10 Ob 31/16f16f zu Punkt 3.7. Wird bei einer vertraglichen Vereinbarung einer unterjährigen Kapitalisierung von Zinsen im Kontokorrent nicht auf den Zinseszinseffekt verwiesen so liegt Intransparenz vor.
10 Ob 31/16f zufolge ist für einen Verbraucher keinesfalls offenkundig, dass bei einem vierteljährlichen Kontoabschluss nicht nur der Jahreszinssatz, sondern weiters auch Zinseszinsen verrechnet werden.
Daher muss im Einklang mit § 6 Abs 3 KSchG darauf hingewiesen werden, dass mit dem (Quartals-)Abschluss, über den angegebenen Jahreszinssatz hinaus auch Zinseszinsen gefordert werden.
Hier wird –wie auch schon von den vorigen Instanzen festgestellt- nicht ausreichend auf den monatlichen Zinseszinseffekt hingewiesen, bedenkt man doch, dass die Klausel primär die Zinsberechnung regelt.
Zu Klausel 6 Punkt 19.3.4 verwies d OGH auf 6 Ob 120/15p, wonach Verzugszinsen mit einem die üblichen Zinsen übersteigenden Zinssatz als Vertragsstrafe zu sehen sind, womit aber gem § 1336 Abs 3 S 2 ABGB der Ersatz weiterer Schäden im Einzelnen ausgehandelt werden muss.
Zu Klausel 5 führte der OGH aus, dass bei vereinbarten Verzugszinsen, die grds als Vertragsstrafe zu sehen sind, diese nur bei einem Verschulden zu bezahlen sind.
OGH 25.04.2018, 9 Ob 11/18k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien