Das Urteil enthält zunächst interessante Feststellungen, wie die BAWAG die Zinsgleitklausel in "Altverträgen" gehandhabt habe: Die beklagte Partei berücksichtige in erster Linie die Refinanzierungssituation, das heißt, welche Spar- und Kapitalsparbücher "draußen" seien. Weiters werde der Markt beobachtet. Es werde dabei beachtet, welcher Druck seitens der Kunden komme, die eine Umschuldung wollten, es werde aber auch die Konkurrenz beobachtet. Ebenso werde die SMR beachtet. Zinssatzänderungen beschließe der Vorstand, Signale dazu kämen aus den Filialen. Von Ende 93 bis Mitte 98 sei der Zinssatz gleich geblieben, weil aus Sicht der BAWAG kein Anlass bestanden habe, zu reagieren.
Das Gericht ging davon aus, dass auch dann, wenn man davon ausginge, dass die Zinsgleitklausel nichtig sei, für den Kunden nichts gewonnen werde. Es käme zu keiner geltungserhaltenden Reduktion und daher wäre ein Fixzinssatz anzunehmen. Das Gericht beruft sich dabei auf Wilhelm in ecolex 2001, 101. Es übersieht freilich, dass gerade Wilhelm bereits in der nächsten Ausgabe von ecolex - unter Zitierung vieler Stimmen aus der Lehre und auch aus der Rechtsprechung - einen Weg skizzierte, wie über die Auslegung und Vertragsergänzung sehr wohl die Anwendung objektiver Parameter auch für "Altverträge" möglich wäre. Jedenfalls kann - das wäre gegen den erklärten Parteiwillen beider Vertragspartner - infolge Nichtigkeit der Klausel nicht von einem Fixzinssatz ausgegangen werden.
Klausel ist nicht zweiseitig auszulegen
Das Gericht verneint, dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (alte Fassung) keine derart bestimmten Parameter fordere, dass der Laie die Zinsentwicklung nachvollziehen könne, sondern es ausreiche, wenn die Zinsanpassungen im "billigen Ermessen" der beklagten Partei erfolgen. Dies sei auch der Fall gewesen. Weiters sei die Klausel nicht "zweiseitig" auszulegen. Dazu beruft sich das Gericht erneut auf Wilhelm und verliert mit ecolex 2001, 198 einen wichtigen Zeugen. Auch Wilhelm geht von der Zweiseitigkeit solcher Klauseln in Altverträgen aus.
AKNÖ wird Berufung einbringen
Die AKNÖ wird gegen das Urteil Berufung einbringen und es ist damit zu rechnen, dass sich das Berufungsgericht wohl etwas umfassender und tiefgreifender mit der rechtlichen Problematik beschäftigen wird. Es ist jedenfalls gut möglich, dass sich die BAWAG zu früh gefreut hat.