Zwei Verbraucher buchten eine von der Beklagten veranstaltete Pauschalreise in die Dominikanische Republik. Im Flugplan schien die Fluglinie Condor auf. Der Reisebüromitarbeiter bestätigte anlässlich der Buchung auf Anfrage, dass die Reisenden auch definitiv diese Fluglinie bekommen würden. Die Buchungsbestätigung enthielt den folgenden Text: "An den gebuchten Verkehrstagen sind Flugzeitenänderungen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von [der Beklagten] nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, insbesondere wegen Änderung der Fluggesellschaft, des Fluggeräts und/oder der Streckenführung, gestattet."
Die Reisenden besprachen mit dem Reisebüromitarbeiter auch die Änderungsvorbehalte in den Unterlagen. Er teilte ihnen mit, dass nach seinen Erfahrungen aus den letzten Jahren bei der Beklagten keine derartigen Änderungen vorgekommen seien und sie die Reise so wie gebucht bekommen würden.
Am Flughafen wurden sie informiert, dass der Flug nicht über die Fluglinie Condor, sondern "aus operativen Gründen" mit einem Flugzeug der HiFly durchgeführt wurde. Dabei handle es sich um ein IOSA-zertifiziertes europäisches Luftfahrunternehmen. Die Reisenden suchten unverzüglich im Internet nach Informationen über diese Fluglinie und stießen neben positiven auch auf eine Reihe von negativen Nutzerbewertungen, sodass sie sich Sorgen machten und ihr Sicherheitsgefühl nicht mehr gegeben war. Sie entschlossen sich, den Flug nicht anzutreten. Der Beklagten wurden die für die beiden Reisenden vorgesehenen Leistungen voll in Rechnung gestellt.
Der VKI unterstütze die beiden Reisenden. Einer der beiden Reisenden leidet in Zusammenhang mit den jeweiligen konkreten Flugumständen an Flugangst und achtet bei Reisebuchungen auf die ausführende Fluggesellschaft. Besonders bei Langstreckenflügen sei ihr die Auswahl renommierter, bevorzugterweise deutscher Fluggesellschaften wichtig.
Die Klage wurde angewiesen:
Zu ermitteln ist im Rahmen der Vertragsauslegung, ob die Reisenden die Zusage einer bestimmten Fluggesellschaft für den Reisebüromitarbeiter zur Bedingung für den Vertragsabschluss machten und der Mitarbeiter seine Aussage, die Reisende würde definitiv die genannte Fluglinie bekommen, zumal eine Änderung in den letzten Jahren nach seiner Erfahrung nicht vorgekommen sei, im Wissen um eine solche Bedingung machte und insoweit Konsens über eine solche Bedingung zustande kam. Weil die Reisenden zwar explizit nachfragten, ob sie diese Fluglinie bekommen, aber nicht offenlegten, welche persönlichen Erfahrung sie hatten und welche Bedeutung der Umstand, gerade mit einer bestimmten Fluglinie zu fliegen, für sie habe, ist die Auslegung, dass für den Mitarbeiter dieser Umstand nicht als Vertragsbedingung erkennbar war, für den OGH nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich die Qualifikation seiner Äußerung als bloße Wissenserklärung darüber, dass nach seinem Wissensstand vom Änderungsrecht in den letzten Jahren nicht Gebrauch gemacht wurde.
Die Änderungsvorbehalte wurden mit den Reisenden bei der Buchung im Reisebüro besprochen und vereinbart und nicht erst nach Vertragsabschluss nachgereicht.
Ob aus Art 11 Abs 3 der VO EG 2111/2005/EG bzw (den nicht mehr geltenden) § 31c KSchG ein Leistungsänderungsrecht des Reiseveranstalters abzuleiten ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil ein Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Fluggesellschaft vertraglich vereinbart wurde.
Die Anwendbarkeit von § 6 Abs 2 Z 3 KSchG wurde verneint. Eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Klausel, nach der der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, ist ungültig, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist (§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG). Auch bei Berücksichtigung individuell-subjektiver Umstände der Verbraucher können nur berechtigte Interessen in die Beurteilung der Zumutbarkeit einfließen. Diesbezüglich ist ein breiter Wertungsspielraum gegeben. Die hier einseitig vorgenommene Änderung der Vertragsbedingungen war für die Reisenden zumutbar. Es handelte sich um eine geringfügige Änderung, die auch sachlich gerechtfertigt war, zumal einerseits keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, an der Gleichwertigkeit der Fluglinien zu zweifeln, und andererseits subjektive Befindlichkeiten der Reisenden nur zu berücksichtigen sind, soweit es sich um berechtigte Interessen handelt; solche wurden nicht geltend gemacht. Dass den Reisenden die Fluggesellschaft (aufgrund einzelner negativer Internetbewertungen) nicht "geheuer" gewesen sein mag, reicht noch nicht aus, um die Zumutbarkeit der Änderung der Fluglinie zu verneinen.
OGH 28.5.2019, 4 Ob 203/18h
VKI-Tipp:
Fluggäste, die unbedingt mit einer bestimmten Fluglinie fliegen möchten, müssen dies mit dem Vertragspartner beweisbar zur Vertragsbedingungen machen. Im Idealfall vereinbaren Fluggäste, für die die ausführende Fluglinie entscheidend ist, dass sie den Flug nicht antreten, wenn die Fluglinie geändert wird.