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Urteil: Aufrundungsklausel bei Bauspardarlehen - gesetzwidrig

In einem vom VKI geführten Verfahren um die Unzulässigkeit einer einseitigen Aufrundungsklausel sprach der OGH nun aus, dass dem Verwender unzulässiger Klauseln nach § 28 Abs 1 KSchG nur die Verwendung solcher Klauseln untersagt werden könne, die er tatsächlich verwendete oder zu verwenden beabsichtigte. Sind aber ebenfalls in der Klage geltend gemachte Klauseln mit den tatsächlich verwendeten Klauseln sinngleich, ist dem Unterlassungsbegehren in Bezug auf die Verwendung dieser sinngleicher Klauseln stattzugeben.

Der VKI klagte im Auftrag des BMSK die Allgemeine Bausparkasse wegen der Verwendung folgender Aufrundungsklausel:
"Während danach folgender restlicher Laufzeit Ihres Bauspardarlehens wird die Verzinsung halbjährlich nach Maßgabe der weiteren Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus (6 Monats-Euribor zum vorangegangenen Monatsende, vermehrt um 1,5 Prozentpunkte und aufgerundet auf volle 1/8 %) neu festgelegt, wobei jedoch die Obergrenze von 6 % jährlich gemäß § 24 der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft weiterhin gilt."

Der VKI konnte im Verfahren aber die tatsächliche Verwendung der Klausel in exakt dieser Form nicht beweisen.

Jedoch verwendete die beklagte Partei in ihren ABB mit Stand Mai 1999 in § 24 eine sinngleiche Klausel, ebenso in einem im Jahr 2000 ausgestellten Schuldschein. Dort werden nämlich die Anpassung des Zinssatzes eines 6-Monats-Euribor mit einem Aufschlag von 1,5 % (bzw zu 2 %) und eine Aufrundung auf volle 1/8 % vorgeschrieben. Mit Oktober 2000 änderte die beklagte Partei sowohl den § 24 in ihren ABB als auch die Formulierung in abgeschlossenen Schuldscheinen und Pfandurkunden in der Weise ab, dass nicht mehr eine einseitige Aufrundung auf volle 1/8 % vereinbart, vielmehr eine kaufmännische Rundung vorgesehen wurde. Bis Oktober 2000 begründete Darlehensverhältnisse, bei denen eine einseitige Aufrundungserklärung zugrunde gelegt wurde, sind noch aufrecht.
Mit seiner Klage begehrte der VKI von der Beklagten, es zu unterlassen, diese Klausel oder sinngleiche zu verwenden und sich darauf zu berufen. Die einseitige Aufrundung verstoße nämlich gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG.

Der VKI präzisierte sein Klagebegehren dahin, dass auch die Verwendung sinngleicher Klauseln, "insbesondere der Klausel  ,...dieser Zinssatz ... mit halbjährlicher Anpassung an den 6-Monats-Euribor zum vorangegangenen Monatsende, vermehrt um bis zu 2 % Punkte und jeweils auf volle 1/8 % aufgerundet, im jeweiligen Darlehensvertrag vereinbart werden kann. [Der Schuldsaldo ist] mit einem Zinssatz zu verzinsen, der zuzüglich 1,5 % Punkte, aufgerundet auf volle 1/8 % über dem ... 6-Monats-Euribor liegt.´"

Das Erstgericht gab dem geänderten Klagebegehren zur Gänze statt. Die einseitige Aufrundungsklausel sei, wie der OGH bereits ausgesprochen habe, rechtswidrig (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Dass der VKI die tatsächliche Verwendung der ursprünglich beanstandeten Klausel durch die Beklagte nicht habe beweisen können, schade insofern nicht, als auch im ursprünglichen Unterlassungsbegehren bereits die Unterlassung der Verwendung sinngleicher Klauseln beantragt worden sei.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Umgehungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gem § 28 Abs 1 KSchG sollten nach der Rsp des OGH nicht allzu leicht ermöglicht werden. Diesem Zweck, eine Umgehung des Verbots nicht allzu leicht zu machen, könne nur dann entsprochen werden, wenn das Verbot auch auf die Verwendung sinngleicher Klauseln ausgedehnt werde.

Der OGH ließ die ao Revision der Beklagten zu. Er bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen, dass eine einseitige Rundungsklausel gesetzwidrig sei.

Dagegen sah der OGH den Einwand der Beklagten als zutreffend an, dass sie nicht zum Unterlassen der Verwendung von Klauseln verurteilt werden könne, die die Beklagte nach den maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen niemals verwendete. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass sich die primär verbotene Klausel von der tatsächlich verwendeten nur geringfügig unterscheidet. Für § 28 Abs 1 KSchG sei festzuhalten, dass Verwendern von dem KSchG widersprechenden AGB oder Vertragsformblättern mit Unterlassungsurteil nur die Verwendung solcher Klausel untersagt werden kann, die sie tatsächlich verwendeten oder zu verwenden beabsichtigten. Demnach kann die Verurteilung der Beklagten, was die ursprünglich eingeklagte Klausel betrifft, keinen Bestand haben. Allerdings folgt daraus nicht, dass das Klagebegehren insgesamt abzuweisen wäre. Tatsächlich trug der VKI dem Umstand, dass er eine nach den Tatsachenfeststellungen von der Beklagten in der Form gar nie verwendeten Klausel bekämpfe, dadurch Rechnung, dass das Unterlassungsbegehren auch auf "insbesondere" tatsächlich verwendeter Klauseln ausgedehnt wurde. Sämtliche vom VKI geltend gemachten Klauseln können als sinngleich angesehen werden, weshalb zwar das auf die Unterlassung der als ersten zitierten Klausel gerichtete Begehren abzuweisen, dagegen das auf die Unterlassung der beiden hinzugefügten Klauseln gerichtete Urteil zu bestätigen ist. Der OGH bezeichnet den Erfolg, den die Beklagte mit der Revision erzielte, als "nur symbolisch".

OGH 30.11.2006, 3 Ob 133/06i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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