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Urteil: Aufwandsentschädigung bei Versicherungsstorno unzulässig

In einem Musterprozess des VKI im Auftrag des BMSK beurteilt das BGHS Wien die Aufwandsentschädigung eines Versicherungsmaklers als unzulässig.

Eine Konsumentin schloss im Früjahr 2005 mit der Fa. Karl Padzold KEG einen "Beratungs-Abschluss und Betreuungsauftrag" ab. In weiterer Folge vermittelte die Fa. Karl Padzold KEG eine Versicherung, welche von der Konsumentin allerdings wieder storniert wurde.

Auf Grund der Stornierung forderte die Fa. Karl Padzold KEG von der Konsumentin die Bezahlung von € 361,62. Grundlage für die Forderung war offenbar folgende Klausel im Beratungs-Abschluss und Betreuungsauftrag:

"Bei Nichteinlösung oder ersatzloser Kündigung bzw. Storno der Polizze vor Ablauf des 10. Versicherungsjahres, gleichgültig aus welchen Gründen, und bei Ablehnung aus o.a. Gründen wird eine Aufwandsentschädigung auf Basis des unten angeführten Zeithonorares, mindestens aber in Höhe des Courtageentganges, in Rechnung gestellt und vom Auftraggeber anerkannt."

Das BGHS Wien beurteilt die Klausel aus verschiedenen Gründen als gesetzwidrig. So würde eine Aufwandsentschädigung etwa auch dann möglich sein, wenn der Versicherungsvertrag aus Gründen, die dem Versicherungsmakler zuzurechnen wären, aufgelöst wird. Weiters würde die Wahrnehmung gesetzlicher Rücktritsrechte ernstlich erschwert werden. Schließlich ist die Höhe der Aufwandsentschädigung vollkommen unbestimmt.

Auf Grund des gesetzwidrigen Inhaltes fällt die Klausel ersatzlos weg. Somit liegt keine Entgeltlichkeits-Vereinbarung im Sinn des § 30 Abs 1 1. Satz MaklerG vor. Die Vermittlung der Versicherung erfolgte daher unentgeltlich.

Aber auch hinsichtlich der Beratungstätigkeit der Fa. Karl Padzold KEG ist keine Entgeltlichkeit anzunehmen. Nach § 138 GewO kann ein Honorar für eine Beratung nämlich nur dann gefordert werden, wenn dies vorweg im Einzelnen vereinbart wurde. Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht für eine derartige Vereinbarung "im Einzelnen" nicht aus.

Schließlich verneint das BGHS Wien auch die Frage, ob die Forderung der Fa. Karl Padzold KEG neben den bisher genannten Anspruchsgrundlagen allenfalls als Schadenersatzanspruch gerechtfertigt sein könnte. Da die Konsumentin nicht zur Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages verpflichtet war, ist der Schaden nur als nicht ersatzfähiger mittelbarer Schaden zu beurteilen.

Die Fa. Karl Padzold KEG muss daher den unter dem Vorbehalt der Rückforderung bezahlten Betrag von € 361,62 an die Konsumentin zurückzahlen.

Der VKI hatte bereits im Jahr 2007 in einem Verfahren gegen die Fa. Karl Padzold KEG  einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wonach die Fa. Karl Padzold KEG die oben angeführte Klauseln nicht mehr verwenden darf (Vergleich vom 12.2.2007, HG Wien 18 Cg 5/07k, siehe VR Info 4-2007). Dennoch hatte sich die Fa. Karl Padzold KEG geweigert, der Konsumentin den Betrag von € 361,62 freiwillig zurückzuzahlen. Eine ähnliche Klausel war in einem anderen Verfahren auch bereits vom HG Wien rechtskräftig als unzulässig beurteilt worden(HG Wien 30.9.2004, 10 Cg 44/04g, vgl. VR-Info 11/2004).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

BGHS 5.12.2007, 1 C 346/07z
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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