Die Mobilkom verwendet in ihren AGB die Klausel:
"Sie können Ihre Rechnung mit Einzugsermächtigung, Zahlschein oder sonstiger Überweisung bezahlen. Ohne Einzugsermächtigung können wir ein Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung (Zahlschein-Entgelt) nach unseren Entgeltbestimmungen verrechnen. Bei manchen Leistungen und Tarifen ist nach den Entgeltbestimmungen eine Einzugsermächtigung erforderlich."
Die Tarifblätter - auf Grundlage dieser Klausel - ein zusätzliches "Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung" in der Höhe von € 2,50 pro Zahlung vor.
Das HG Wien verbietet nun in seiner Entscheidung die Verwendung dieser Klausel und daher die Verrechnung des Zahlscheinentgeltes bzw eines Entgeltes, wenn man per Onlinebanking die Rechnung bezahlt:
Das bundesweit operierende Mobilfunkunternehmen (mit mehr als vier Millionen Netzteilnehmern) ist eindeutig "Zahlungsempfänger" im Sinne des neuen Zahlungsdienstegesetzes und damit auch § 27 Abs 6 ZaDiG unterworfen. Diese Bestimmung verbietet es, dass der Zahlungsempfänger "im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments" ein zusätzliches Entgelt vom Zahler verlangen darf. Auch das von Mobilkom vorgebrachte Argument, ein Zahlschein sei kein solches Zahlungsinstrument, verwirft das Gericht klar: Wenn bei Zahlscheinen und Online-Banking auch ein einheitliches Formular bzw Verfahren verwendet wird, ist die Individualisierung auf den Zahler trotzdem mit seiner Unterschrift bzw der Eingabe des TAN oder TAC-SMS gegeben. Auch die Materialien zum Zahlungsdienstegesetz machen deutlich, dass der unterschriebene Zahlschein ein Zahlungsinstrument darstellt.
Außerdem sei die Bestimmung europarechtskonform, weil sich der österreichische Gesetzgeber in den Grenzen der von der sog (europ.) Zahlungsdienste-Richtlinie vorgegebenen Ermächtigung gehalten hat. Die Bestimmung sei außerdem nicht verfassungswidrig. Sie fördert auch das in der Richtlinie angeführte Ziel, effiziente Zahlungsinstrumente nicht unattraktiv zu machen: Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass bloß Einzugsermächtigungen "effiziente Zahlungsmittel" sind, vielmehr ist diese Zahlungsart für viele Kunden gerade kein effizientes Zahlungsinstrument.
Auch der zweite Teil der Klausel verstößt gegen österreichisches Recht (§ 879 Abs 3 ABGB), da er Konsumentinnen und Konsumenten gröblich benachteiligt. Nach österreichischer Rechtsprechung ist es unzulässig, ausschließlich die Einzugsermächtigung als mögliche Zahlungsart festzulegen, welcher schuldbefreiende Wirkung zukommt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien, 27.08.2010, 30 Cg 29/10g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Wir raten Konsumentinnen und Konsumenten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung die Gebühr vorbehaltlich der rechtlichen Klärung und Rückforderung einzubezahlen. Dieser Vorbehalt kann mit einem eingeschriebenen Brief (Kopie aufbewahren) für alle zukünftigen Zahlungen erklärt werden.