Bereits im VR-Info 11/2002 haben wir über das gegenständliche Verfahren berichtet. Das Erstgericht ging davon aus, dass Fernabsatz im Sinne des § 5a Abs 1 KSchG betrieben wird und dem Verbraucher bei Beginn des Gespräches der Name und die Adresse des Dienstleisters bekannt zu geben ist; weiters muss auch auf die Kosten der Dienstleistung hingewiesen werden. Es reicht nicht aus, die erforderlichen Informationen über das Internet oder durch sonstige Werbemaßnahmen zur Verfügung zu stellen. Denn nicht jeder Kunde verfügt über einen Internetanschluss. Dem Verbraucher wäre auch nicht zumutbar, die entsprechenden Informationen aus der Presse heraus zu suchen. Vielmehr muss bei einem Telefonauskunftdienst, der nur über das Telefon abgewickelt wird, die Information über das Telefon selbst erfolgen.
Die Berufung der Gegenseite hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Die Gegenseite erhob kein Rechtsmittel, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist.
OLG Wien 17.2.2003, 4 R 263/02d
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KV: Dr. Stefan Langer, RA in Wien