Der Käufer erwarb einen Autokindersitz im Online-Shop des Verkäufers. Nach Zusendung packte der Konsument den Kindersitz im Freien unter einem Carportdach aus, um diesen im Auto zu montieren, die entsprechenden Funktionen des Kindersitzes zu testen und den Sitz für sein Kind einzurichten.
Hierfür entfernte er ein größeres Etikett. Bei der Montage stellte er fest, dass das Kind nicht in Fahrtrichtung im Kindersitz angegurtet werden konnte, sondern nur mit einem Sicherheitsbügel, der die Bewegungsfreiheit des Kindes einschränkte. Der Konsument beschloss, von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen und sendete den Kindersitz zurück.
Der Verkäufer vermerkte nach Erhalt, dass der Kindersitz am Boden zerkratzt ist und das Etikett entfernt wurde. Der Unternehmer akzeptierte den Rücktritt, bewertete den Kindersitz jedoch mit EUR 0,00 und lehnte eine Rückerstattung des Kaufpreises folglich ab. Der VKI unterstützte - im Auftrag des BMSGPK - den Konsumenten bei der Rückerlangung des Kaufpreises. Der Klage wurde nun stattgegeben.
Treten KonsumentInnen nach dem FAGG zurück, haben sie dem Unternehmer nur dann eine Entschädigung für eine Minderung des Verkehrswerts der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist (§ 15 Abs 4 FAGG). Gemäß dem Bezirksgericht Bregenz ist der Verbraucher mit dem Kindersitz lediglich auf eine Art und Weise umgegangen, wie dies zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise notwendig war. Ein einmaliges Montieren des Kindersitzes im Auto zum Testen der Funktionsweisen ist jedenfalls zulässig und angemessen. Das Entfernen eines großen Etiketts ohne Beschädigung der Ware sowie leichte oberflächliche Kratzspuren durch das Abstellen des doch recht unhandlichen und schweren Kindersitzes auf dem Boden gehen über einen angemessenen Umgang mit der Ware im Rahmen eine Prüfung nicht hinaus.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Bregenz 3.2.2020, 3 C 537/19a
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Klagevertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien