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Unterlassungserklärung der AGILA Haustierversicherung AG
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die AGILA Haustierversicherung AG abgemahnt. Diese gab am 10.12.2025 eine Unterlassungserklärung ab.
Unterlassungserklärung der TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. - Laufzeitrabattklausel
Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. wegen einer Laufzeitrabattklausel abgemahnt. Die Klausel über den Laufzeitrabatt entsprach unseres Erachtens nicht den Anforderungen an die Zulässigkeit von Dauerrabattklauseln. Die TIROLER VERSICHERUNG V.a.G. gab am 05.12.2025 eine Unterlassungserklärung ab.
Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.
„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.
HG Wien: unzulässige Schadenfreibonus-Klausel der UNIQA
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfreibonus zu bekommen an eine elektronische Kommunikation knüpfen.
OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln
Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.
