Ein querschnittgelähmten Konsument und seine Begleiterin buchten für September 2002 bei der Beklagten einen Badeurlaub auf der Insel Kos. Buchungsgrundlage war der Katalog der Beklagten, der unter "Sonstiges" folgende Beschreibung enthielt: "Bestimmte Zimmer und die allgemeinen Einrichtungen der Anlage sind behindertengerecht." Überdies äußerte der Rollstuhlfahrer bei der Buchung klar aus ausführlich, dass er in der Lage sein wolle, selbständig im Pool oder über einen Sandstrand im Meer zu baden. Diese Ausstattungsmerkmale wurden der Reisebüroangestellten auf telefonische Anfrage von der Beklagten noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Die Zimmerausstattung entsprach nicht den zugesagten behindertengerechten Eigenschaften. Diese Ausstattungsmängel wurden von den Konsumenten gerügt. Ein Baden im Pool war mangels Einstiegshilfe nicht möglich, auch ein eigenständiges Baden im Meer war aufgrund von Felsplatten im seichten Uferbereich nicht möglich, weswegen sich der Rollstuhlfahrer mit einer Abkühlung in nassem Sand begnügte und auch die Begleiterin ihre Badeaktivitäten aus Rücksicht stark einschränkte.
Der VKI klagte - im Auftrag des BMSG - auf Wandlung des Vertrages abzüglich eines Benützungsentgelts und auf Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude in der Höhe von € 70,00 pro Tag für den Rollstuhlfahrer und auf eine Preisminderung von 30% des Reisepreises für die Begleiterin.
Zum Anspruch des Rollstuhlfahrers führte das Erstgericht aus, dass im Rahmen einer berechtigten Wandlung der Reisende bei Konsumation der Reise, ein dem verschafften Nutzen entsprechendes Nutzungsentgelt zu leisten habe. Wirtschaftlich führe dies zum selben Ergebnis wie eine Preisminderung. Dementsprechend sei für den fehlenden behindertengerechten Ein- und Ausstieg und damit für die fehlende Benutzbarkeit des Pools eine Preisminderung von 20%, für die fehlende Bademöglichkeit im Meer 10% und für die mangelhafte behindertengerechte Ausstattung des Zimmers 5% gerechtfertigt. Daher sei dem Konsumenten durch die Konsumation des Urlaubs ein Restnutzen von 65% des Reisepreises entstanden. In diesem Umfang sei er bereichert.
Der Begleiterin stünden hingegen gar keine Preisminderungsansprüche zu, weil die dem behinderten Reisepartner entzogene Möglichkeit, ohne Hilfe im Pool und im Meer zu schwimmen, für sie keinen Mangel darstelle, der eine Preisminderung rechtfertige. Dass sie aus Rücksicht auf ihren behinderten Reisebegleiter von der Möglichkeit des Badens weniger oft Gebrauch gemacht habe, sei ihre eigene Entscheidung gewesen und beeinträchtige ihren Badeaufenthalt nicht und nahm auch den Charakter eines Badeurlaubs nicht.
Zum Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude führte das Gericht aus, dass das gänzliche Fehlen der Bademöglichkeiten bei einem als Badeurlaub gebuchten Urlaub, aber auch die fehlende Möglichkeit der gänzlich selbständigen Körperpflege im Badezimmer einen Entgang der Urlaubsfreude darstelle. Dies umso mehr, als einem auf einen Rollstuhl angewiesenen Reisenden keine Ausweichmöglichkeiten offenstünden und er auf die Einrichtungen des Hotels angewiesen sei. In der Unterlassung einer Beschwerde hinsichtlich Pool und Meerzugang könne ihm kein Mitverschulden angelastet werden, weil eine Verbesserung dieser Mängel ohnehin nicht möglich gewesen wäre. Ausgehend von einem Reisepreis von rund € 80,00 täglich erschien dem Gericht ein pauschalierter Schadenersatz von € 50,00 je Urlaubstag für angemessen, zumal der Konsument den Urlaub mit Einschränkungen konsumieren gekonnt habe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BGHS 29.04.2005, 13 C 2319/03d
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien