Folgende Klauseln, die die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwendet, hat das HG Wien für unzulässig erklärt:
Klausel 1: "Bei Zahlungsverzug wird Ihnen ein Verzugszinssatz in Höhe 5,0% p.A. zusätzlich zu den jeweiligen Sollzinssätzen und Mahnkosten berechnet."
Die Klausel widerspricht den Vorgaben des § 1333 Abs 2 ABGB, wonach nur die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen bei verschuldetem Zahlungsverzug verlangt werden dürfen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Kapitalforderung stehen. Die Mahnkosten sollen nach der vorliegenden Klausel jedoch ohne Rücksicht darauf zustehen, ob der Konsument den konkreten Zahlungsverzug verschuldet hat, ob der Beklagten die entsprechenden Schäden auch tatsächlich bzw. in Höhe der geforderten Mahnkosten erwachsen sind, und ob die Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen zweckentsprechend und die dafür geforderten Kosten notwendig waren.
Das HG Wien führte zudem aus, dass die BAWAG P.S.K in ihrer Klausel auch nicht darstellt, wie die Verzugszinssätze abgerechnet werden, weshalb auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese durch Kapitalisierung den gesetzlich erlaubten Höchstsatz von 5% p.a. zusätzlich zum vereinbarten Sollzinssatz überschreiten. Da die BAWAG P.S.K den Verzugszinssatz in Höhe 5,0% p.a. im vollen Umfang ausnützt, führt jede Kapitalisierung oder sonstige Kumulierung mit anderen Entgelten für Verzugsfolgen zu einem Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 13 KSchG.
Das HG Wien sah die Klausel auch als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG an, da die beanstandete Klausel undifferenziert vorsieht, dass bei Zahlungsverzug auch "Mahnkosten" verrechnet werden, ohne konkrete Kriterien dafür aufzustellen oder einen konkreten Bezug etwa zum "Preisblatt" und den aufgelisteten Positionen herzustellen.
Klausel 2: "Die Mahnkosten sind abhängig von der Dauer des Verzugs und werden pro Kreditbeteiligtem belastet."
Die Klausel wurde vom HG Wien als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt und somit für unzulässig erklärt, da 1) die Kosten der Höhe nach nicht genannt werden; 2) die Beklagte auf die Kriterien und Beschränkungen des § 1333 Abs 2 ABGB nicht Bezug nimmt, weil nach dem Wortlaut der Klausel letztlich ja auch für unzweckmäßige Betreibungsschritte Entgelte verlangt werden könnten; und 3) sich die Höhe der Mahnkosten aus der Formulierung "die Mahnkosten sind abhängig von der Dauer des Verzuges" nicht errechnen lässt.
Klausel 3: "[Preisblatt bezüglich der Entgelte und gesetzlichen Gebühren für Verbraucher- und Kommerzkredite (Stand 1.1.2016):]
Mahnungen
Zahlungserinnerung pro Kreditbeteiligte EUR 22,00
Mahnung pro Kreditbeteiligte EUR 33,00
letzte Mahnung pro Kreditbeteiligte EUR 55,00
Versicherungsprämienmahnung (ab der 2. Urgenz) EUR 50,00
Verzugszinsen vom überzogenen Betrag:
Privatkredit 5,00% p.a."
Das HG Wien pflichtet den Argumenten des VKI bei, der die Klausel als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und daher nichtig ansah. Die Klausel widerspricht § 1333 Abs 2 ABGB, weil pauschale Beträge von EUR 22,-- bis EUR 55,-- in Rechnung gestellt werden, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum mehrfache Mahnungen zu immer höheren Kosten führen. Die BAWAG P.S.K. stellt auch ihre tatsächlichen Kosten hier nicht nachvollziehbar dar.
Dieselben Erwägungen treffen im "Preisblatt" auch auf die Position "Versicherungsprämienmahnung (ab der 2. Urgenz) EUR 50,00" zu, wobei für den Kunden in der Auflistung auch nicht nachvollziehbar und somit intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG ist, in welchem Verhältnis solche Versicherungsprämienmahnungen zu den darüber gelisteten Mahnschritten und -kosten stehen.
Was die Position "Verzugszinsen vom überzogenen Betrag: Privatkredit 5,00% p.a." betrifft, verweist das HG Wien auf die Erwägungen zu Klausel 1 oben.
Das HG Wien verweist auch auf ein Urteil des OGH, in welchem dieser kürzlich in einem anderen Verbandsprozess eine praktisch idente Klausel für unzulässig erkannt hat (9 Ob 31/15x; dort Klausel 31: Mahnspesen ansteigend von EUR 20,- bis 60,-).
Die Entscheidung ist rechtskräftig. (Stand: 15.3.2017)
HG Wien 8.8.2016, 43 Cg 8/16y
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien