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Urteil: Besitzstörung: Höhe der Kosten

Ein Konsument fuhr über die Liegenschaft der Beklagten, die dort eine Tankstelle betrieb, und zwar ohne bei dieser Tankstelle eine Leistung zu konsumieren. Er sollte für diese Besitzstörung EUR 290,-- bezahlen. Zu viel, fand der VKI. Der VKI klagte daher im Auftrag des BMASK.

Der Konsument erhielt ein Schreiben des Rechtsanwaltes der Beklagten, mit der Aufforderung, den durch das oben beschriebene Verhalten angeblich entstandenen finanziellen Schaden iHv EUR 290,-- ("Kosten für Parkraumüberwachung, Haltererhebung, Anwaltskosten,...") zu überweisen., und einer vorbereiteten Unterlassungserklärung.

Sollte der Betrag hingegen nicht fristgerecht oder nicht vollständig einbezahlt werden, würde die Beklagte sowohl eine Besitzstörungsklage als auch eine Schadenersatzklage einbringen.

Der Konsument gab die Unterlassungserklärung ab. Hinsichtlich des in weiterer Folge überwiesenen Betrages von EUR 290,-- führte er aus, dass er ausdrücklich nur Kosten in Höhe von EUR 120,-- anerkenne; der darüber hinausgehende Betrag von EUR 170,-- werde unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung auf das angegebene Konto überwiesen.

Der Vertreter der Beklagten antwortete auf diese Vorbehaltszahlung wie folgt: "Ich bedauere, aber eine unter Vorbehalt geleistete Zahlung gilt in Österreich, wenn es um die Vergleichswirkung geht, als nicht bezahlt. Wenn sie daher Ihren Vorbehalt aufrecht erhalten, ist der angebotene außergerichtliche Vergleich nicht zustande gekommen und meine Mandantin müsste zur Klärung der Situation die Klage einbringen. Ich darf daher anfragen ob Sie den Vorbehalt zurückziehen oder diesen aufrecht erhalten, was leider zur Klage führen würde." Der Konsument antwortete, dass der Vorbehalt aufrecht bleibt.

In der Folge wurde auf Rückzahlung der EUR 170,-- geklagt, mit der Begründung, dass der geforderte Betrag von EUR 290,-- unangemessen hoch sei. Die Beklagte erklärte in ihrem Einspruch, den klagsgegenständlichen Anspruch aus wirtschaftlichen und prozessökonomischen Gründen der Höhe und dem Grunde nach nicht zu bestreiten, sondern ihn hiermit, bei erster Gelegenheit, anzuerkennen. Die Beklagte habe bereits Kapital und Zinsen an den Klagevertreter überwiesen. Eingewandt werde aber, dass die Beklagte keinen Anlass zur Klagsführung gegeben habe (§ 45 ZPO).

§ 45 ZPO besagt: "Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen die Processkosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen."

Der Kläger schränkte sein Begehren auf Kostenersatz ein. 

Das Bezirksgericht Donaustadt gab der Klage auf Rückzahlung statt:

Die Anwendung des § 45 ZPO setzt voraus, dass der Klagsanspruch als solcher berechtigt ist, der Beklagte zur Klagsführung keinen Anlass gegeben hat und dass dieser den eingeklagten Anspruch sofort – bei erster Gelegenheit – anerkennt.

Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Das Veranlassen ist auf den Zeitpunkt der Klagsführung zu beziehen. Der Regelungszweck des § 45 ZPO besteht darin, dass dem Prozess üblicherweise ein friedlicher Realisierungsversuch voranzugehen hat. In die Beurteilung dieses Umstands sind insbesondere auch Absprachen der betroffenen Parteien vor dem Prozess einzubeziehen, somit ist auch vorliegend der Kommunikationsinhalt von wesentlicher Bedeutung. In Betrachtung der gesamten Chronologie dieses Falles ist der Schluss des Klägers auf die Notwendigkeit eines Prozesses angesichts des Verhaltens der Beklagten gerechtfertigt. Insbesondere als die Beklagte nach Empfang der Unterlassungserklärung und der Vorbehaltserklärung hinsichtlich eines Teiles der Zahlung eigens dazu aufforderte, den Vorbehalt zurück zu ziehen, widrigenfalls eine Klage folgen werde, kann die Auffassung der Klagsseite, dass man hier außergerichtlich nichts erreichen werde, nicht beanstandet werden. Daran vermag es auch nichts zu ändern, dass die Beklagte trotz Androhung keine Klage eingebracht hat: es ist immer noch eine höherschwelligere Entscheidung, einen Prozess zu beginnen, als außergerichtlich einen kontroversiellen Standpunkt zu erklären. Somit musste aus dem Verzicht der Beklagten, Klage einzubringen, keinesfalls darauf geschlossen werden, dass sie auf bloße Aufforderung hin ihren bis dahin deutlich vertretenen Standpunkt aufgibt und bezahlt. Die Beklagte schuldet daher Kostenersatz, sie hat dem Kläger im oben dargestellten Sinn Anlass zur Klage gegeben.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

BG Donaustadt 29.9.2018, 11 C 387/18z

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