Eine Konsumentin stellte ihr Fahrzeug am 25.06.2016 auf dem Parkplatz Seehotel Böck in 2345 Brunn am Gebirge ohne Parkgenehmigung ab. Daraufhin sendete der Klagevertreter am 11.07.2016 ein Schreiben an die Konsumentin, in der er eine Besitzstörung geltend machte und die Konsumentin aufforderte, eine vorgefertigte außergerichtliche Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und EUR 340,-- an Schadenersatz an den Klagevertreter zu überweisen.
Die Konsumentin bestritt die Besitzstörung nie, gab fristgerecht zwei außergerichtliche (nicht vollstreckbare) Unterlassungserklärungen ab, die in Kombination den konkreten Wortlaut der von der Klägerin verlangten Unterlassungserklärung abdeckten, und überwies insgesamt EUR 160,-- an den Klagevertreter. Der Forderung der Konsumentin nach einer detaillierten Schadenskostenaufstellung kam der Klagevertreter nicht nach. Die Abgabe einer vollstreckbaren Unterlassungserklärung forderte die Klägerin von der Konsumentin nicht.
In weiterer Folge brachte die Klägerin eine Besitzstörungsklage ein. Der VKI unterstützte die Konsumentin im Auftrag des Sozialministeriums bei der Abwehr dieser Klage.
Während das Bezirksgericht Mödling noch eine Besitzstörung bejahte, wies das Landesgericht Wiener Neustadt die Besitzstörungsklage des Besitzers ab.
Wie das Landesgericht Wiener Neustadt näher ausführt, ist nach der Rechtsprechung das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nur dann erforderlich, wenn auf Grund des übrigen Verhaltens des Störers - wie etwa dem Bestreiten der Störungshandlung - nicht anzunehmen ist, er sei ernstlich gewillt, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
Unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens der beklagten Konsumentin und der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärungen, die in Kombination auch den konkreten Wortlaut der von der Klägerin verlangten Unterlassungserklärung abdeckten, war daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Besitzstörungsklage die Wiederholungsgefahr bereits weggefallen.
Die beklagte Konsumentin hat zwar die Bedingungen des Schreibens vom 11.07.2016 nicht vollinhaltlich erfüllt, weshalb kein Vergleich zustande gekommen ist; auf einen solchen Vergleich kommt es mangels Wiederholungsgefahr aber nicht an.
Die Besitzstörungsklage wurde daher abgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Wiener Neustadt 24.05.2017, 58 R 21/17m
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Beklagtenvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien