Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) in Deutschland hat einen Mobilfunk-Betreiber, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Deaktivierungsgebühr vereinbart hatte, auf Unterlassung geklagt und beim BGH gewonnen. Die Entscheidung legt ausführlich dar, unter welchen Voraussetzungen eine Entgeltvereinbarung der richterlichen Kontrolle unterliegt und wann eine solche Klausel als benachteiligend anzusehen ist.
Strittig war folgende Klausel: "Bearbeitungsgebühr für Deaktivierung: Deaktivierungsgebühr 29,50 DM (exkl. MwSt.) einmalige Gebühr für das Stillegen Ihres Talkline-Anschlusses."
Nicht kontrollfähige Klauseln
Nach deutschem - wie auch im österreichischen Recht - unterliegen Klauseln, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen, nicht der richterlichen Klauselkontrolle. Überdies sind auch solche Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen.
Der BGH ging davon aus, dass die vorliegende Klausel keine kontrollfreie Preisvereinbarung sei. Er hatte zunächst zu prüfen, ob dieser Deaktivierungsgebühr eine echte (Gegen-) Leistung zugrunde liegt. Nach Darstellung des Betreibers sollte mit der Deaktivierungsgebühr der Arbeitsaufwand abgegolten werden, der nach Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Abschaltung des Anschlusses und der Abwicklung des jeweiligen Vertragsverhältnisses entsteht. Diese Arbeitsabläufe hatte der Betreiber u.a. wie folgt beschrieben: Sortieren und Zuordnen der eingehenden Post, EDV-Erfassung und Verifizierung der Daten, Prüfung der Kündigungsmodalitäten und des Gebührenkontos.
Deaktivierung ist keine Leistung für den Kunden
Der BGH meinte, dass es sich dabei um Verrichtungen handle, die in keinem Zusammenhang zu den vertraglichen (Haupt-) Leistungspflichten (Zugang zum Mobilfunknetz) stehen. Darüber hinaus würden mit der Bearbeitung einer Kündigung keine Interessen des Kunden wahrgenommen. Die Dokumentation vertragsrelevanter Vorgänge im Hinblick auf etwaige spätere Beanstandungen von seiten des Kunden diene allein der Selbstkontrolle. Diese Tätigkeiten hätten für den Kunden keinerlei Vorteile. Jede Klausel, die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und ist damit rechtswidrig. Eine sonderentgeltfähige Haupt- oder Nebenleistung sei bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt.
Die betreffende Klausel wurde daher als unangemessen benachteiligend angesehen.