Nach dem deutschen Höchstgericht stehen dem Fluggast im Fall eines verpassten Anschlussfluges nur Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Leistung (Verzug) zu, die aber voraussetzen, dass das Luftfahrtunternehmen die Verspätung verschuldet hat und dem Fluggast durch die Verspätung ein Schaden entstanden ist.
Im Anlassfall buchte der Kläger bei dem beklagten Luftfahrtunternehmen für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder einen Flug von Frankfurt am Main nach Phoenix (Arizona) über Washington D.C. und zurück. Der Flug von Washington D.C. nach Phoenix sollte nicht von der Beklagten, sondern von United Airlines durchgeführt werden. Der Hinflug wurde für den 7. Oktober 2006 um 13.25 Uhr von Frankfurt am Main mit Ankunft in Washington D.C. um 16.40 Uhr Ortszeit bestätigt. Tatsächlich erfolgte der Abflug erst gegen 17.00 Uhr, so dass der Kläger und seine Familie den Anschlussflug nicht erreichten. Die Reisenden verbrachten die Nacht auf Kosten der Beklagten in einem Hotel. Der Weiterflug nach Phoenix startete am 8. Oktober 2006 um 7.00 Uhr. Die Reisenden erreichten Phoenix ca. 14,5 Stunden später als geplant; ihr Gepäck kam auf dem Flug nach Phoenix abhanden und konnte ihnen erst mit viertägiger Verspätung ausgeliefert werden.
Auf den Flug von Washington nach Phoenix sei die Verordnung gar nicht anwendbar, da es sich um einen inneramerikanischen Flug mit einem amerikanischen Luftfahrtunternehmen handle. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger die Flugreise von Frankfurt nach Phoenix gebucht habe. Ein Flug in Sinne von Art 2 h VO sei auch bei einem einheitlichen Beförderungsvertrag die einzelne "Einheit" an der Luftbeförderung, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt werde, das die entsprechende Flugroute festlege (EuGH C-173/07, Emirates Airlines/Schenkel).
Der erkennende Senat habe schon entschieden (Xa ZR 78/08), das die Ausgleichsleistung selbst dann nicht zustehe, wenn beide Flüge gemeinsam gebucht und von demselben Luftfahrtunternehmen durchgeführt würden.
Auch ein Anspruch auf Minderung des Flugpreises sei nicht gegeben. Beim Luftbeförderungsvertrag handle es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft, das bei Nichteinhaltung der Leistungszeit Unmöglichkeit der Leistung bewirke. Vielmehr könne der Vertragszweck auch durch eine verspätete Leistung noch erreicht werden. Das gelte auch, wenn die verspätete Beförderung dazu führe, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werde. Auch in diesem Fall bestehe die Interessenlage des Gläubigers regelmäßig darin, gleichwohl so schnell wie möglich an das Reiseziel befördert zu werden.
Eine Flugverspätung sei auch kein Mangel der Beförderungsleistung. Die Annahme eines Werkmangels könne nicht begründet werden, weil ein Mangel voraussetze, dass das Werk selbst infolge Zeitverzögerung nicht die geschuldete Beschaffenheit aufweise. Das sei aber bei einer Beförderungsleistung nicht der Fall. Sie werde nicht dadurch schlechter, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werde. Es gebe keinen objektiven Minderwert einer verspäteten Beförderungsleistung, sondern nur einen subjektiven; den ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entstehe, hänge von seinen persönlichen Verhältnissen ab. Ihn könne ein Geschäft entgehen, es könne eine bloße Unannehmlichkeit darstellen, sie könne sogar willkommen sein. Eine Verzögerung könne daher nur im Einzelfall einen Schaden darstellen, der über die Verzugsregeln zu erfassen sei.
BGH, 28.5.2009, Xa ZR 113/08
(siehe auch BGH, 30.4.2009, Xa ZR 78/08)
Zu Recht kritisiert Schmid an den beiden Entscheidungen des BGH (Xa ZR 113/08 und Xa ZR 78/08), dass er die zentrale Frage, wann eine Nichtbeförderung im Sinne der VO 261/2004 vorliegt, nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, um Rechtsklarheit in ganz Europa zu schaffen. (siehe Schmid, Nichtbeförderung von Fluggästen im Licht der neuesten Rechtsprechung des BGH, NJW 37/2009). In Österreich hat etwa das HG Wien als Berufungsgericht vom 29.4.2008, 1 R 206/07a , die Ausgleichsleistung bei Versäumen des Anschlussfluges sehr wohl zugesprochen.