Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms der Airline. Im Rahmen dieses Programms konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den Teilnahmebedingungen (nur) noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass er seine Bonuspunkte noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen kann. Ferner hat er die Gutschrift weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007 verlangt.
Die Vorinstanzen haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für wirksam gehalten. Dem ist der BGH nicht gefolgt. Er hält die Beklagte zwar für berechtigt, ihr Flugprämienprogramm jederzeit einzustellen, sieht jedoch in der für diesen Fall in den Teilnahmebedingungen vorgesehenen Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit eine nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Luftverkehrsunternehmens gerechtfertigte Benachteiligung des Reisenden. Dieser kann uU Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass sich die Beklagte die Entscheidung vorbehalten hat, für welche Flüge sie Prämientickets zur Verfügung stellt. Das Argument, die Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung der Beklagten, hat der BGH nicht für stichhaltig gehalten, da es sich bei der Gutschrift der Bonuspunkte der Sache nach um einen bei Flugbuchung vereinbarten - mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnenden - Rabatt handelt. Die Beklagte ist nach dem Urteil weiters verpflichtet, auch Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben, die erst nach Beendigung des Programms stattgefunden haben, sofern sie vor der Beendigung auf der Grundlage des Bonusprogramms gebucht worden sind. Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm steht den Klageansprüchen jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig ist.
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BGH 28.01.2010 - Xa ZR 37/09