Der beklagte Konsument ist Inhaber eines Anschlusses bei der Deutschen Telekom AG und wählte von diesem Anschluss verschiedene Mehrwertnummern an. Die Verbindung zum Anbieter der Mehrwertdienste wurde dabei durch einen sog. Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber hergestellt. Dieser stellt die entsprechenden Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und leitet zudem die Anrufe (unter anderem) aus dem Netz der Deutschen Telekom an die gewählte Mehrwertnummer weiter. Nach Ansicht der Klägerin, die vom Plattformbetreiber den umstrittenen Anspruch abgetreten bekommen hat, müsse ihr der Beklagte ein Verbindungsentgelt zahlen, da mit der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ein Vertrag des Anschlussinhabers auch mit dem Plattformbetreiber zustande kommt.
Wie schon das Berufungsgericht verneinte auch der BGH mangels Vertragsschluss einen derartigen Anspruch. Ein Vertrag setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Ein Angebot könne dabei auch im bloßen Bereithalten einer abzurufenden Leistung liegen (sog. Realofferte).
Der BGH bezweifelte schon, dass eine solche Realofferte des Plattformbetreibers vorliegt, wenn seine Mitwirkung an der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluss des Nutzers und dem Mehrwertdienst nach außen gar nicht erkennbar ist. Entscheidend sei aber, dass nach Auslegung der Erklärung des Anschlussinhabers unter Berücksichtigung der Interessenlage, dieser keinen derartigen Vertrag abschließen will. Zum einen sei auch insofern relevant, dass der Anschlussinhaber zumeist gar nicht weiß, dass die Verbindung zu der gewählten Mehrwertnummer häufig erst über einen Plattformbetreiber zustande kommt. Selbst wenn man eine solche Kenntnis unterstellt, würde ein durchschnittlicher Verbraucher die Plattformbetreiber als bloße Hilfspersonen bzw. Erfüllungsgehilfen der Mehrwertdiensteanbieter qualifizieren.
Dafür spricht, dass das Entgelt für die Herstellung der Verbindung bereits in dem Preis enthalten ist, der an den Betreiber der Mehrwertnummer zu entrichten ist. Auch die erkennbaren Interessen des Nutzers würden gegen die Annahme eines Vertragsschlusses mit dem Plattformbetreiber sprechen. Schließlich ist der Nutzer schon gegenüber dem Mehrwertdiensteanbieter zur Entgeltzahlung verpflichtet, sodass ihm an einem weiteren Gläubiger nicht gelegen sein kann. Dies würde obendrein nur zu einer Unübersichtlichkeit der Rechtsverhältnisse und entsprechenden Streitigkeiten mit den verschiedenen Gläubigern führen.
Letztlich verneinte der BGH auch einen Anspruch des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers aus § 15 Abs 1 Satz 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), da diese Vorschrift von einem bereits bestehenden Entgeltanspruch ausgeht, der hier aber mangels Vertragsschluss gerade nicht vorliegt. Im Ergebnis wies der BGH die Revision der Klägerin zurück.
BGH 28.07.2005, II ZR 3/05