Zum Inhalt

Urteil: BGH - Strenge Anforderung an Analogie bei Verjährung

Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes besondere Bedeutung zu.

Dem Verjährungsrecht liegt der Gedanke zu Grunde, dass gewisse tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit nicht mehr in Frage gestellt werden sollen. Da der Rechtsverkehr klare Verhältnisse erfordert und die Vorschriften über die Verjährung dementsprechend eine formale Regelung enthalten, ist es grundsätzlich geboten, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten (BGHZ 53, 43, 47; 59, 323, 326; 123, 337, 343; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1992 - X ZR 123/90, WM 1993, 620, 622). Das schließt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts zwar nicht von vorneherein aus (vgl. BGHZ 93, 278, 280 ff.; 95, 238, 242 ff.; 98, 59, 63 f.). Im Bereich des Verjährungsrechts sind aber mit Rücksicht auf dessen formalen Charakter an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Das gilt im Hinblick auf die dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienende Funktion des Verjährungsrechts insbesondere dann, wenn sich die Frage stellt, ob eine Sondervorschrift über die Verjährung bestimmter Ansprüche auf Fallgestaltungen entsprechend angewandt werden kann, die in ihr nicht ausdrücklich genannt sind.

BGH 30.09.2003, XI ZR 426/01

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Zufriedenheits“-Garantie

„Zufriedenheits“-Garantie

Eine „gewerbliche Garantie“ kann sich auch auf subjektive Umstände der Verbraucher:innen wie die in ihr Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware beziehen, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der Garantie objektiv geprüft werden müsste.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang