Die beklagte Kundin verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, ihr Vater habe die hohen Rechnungsbeträge verursacht, weil er über teure Mehrwertnummern Telefonsex betrieben habe. Sie führte ins Treffen, dass nach bisheriger BGH-Rechtsprechung Telefonsex-Verträge sittenwidrig und daher nichtig seien. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Auch bei solchen Mehrwertnummern bestehe das Vertragsverhältnis der Kundin gegenüber dem Netzbetreiber. Der Netzbetreiber habe keinen Einfluss darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten, er könne den Inhalt der geführten Gespräche auch gar nicht kontrollieren.
Zahlungen aus sittenwidrigen Verträgen können nicht eingeklagt werden
Grundsätzlich konnten vereinbarte Zahlungen aus sittenwidrigen Verträgen bislang nicht eingeklagt werden. In Österreich wurde die Frage der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen vom OGH noch nicht releviert. Im Lichte der deutschen Entscheidung wird man aber davon ausgehen können, dass man sich auch hierzulande nicht auf Sittenwidrigkeit berufen wird können.
Die Telekom Austria weist in der Rubrik "besondere Dienste" unter der Vorwahl 0930 einschlägige Mehrwertnummern aus. Viele betroffene Kunden beschwerten sich darüber, dass sie anhand der Rechnung nicht nachvollziehen könnten, welche Mehrwertdienste von ihrem Apparat aus in Anspruch genommen wurden. Laut Telekom sollen die 0930-Nummern auf den Rechnungen in Hinkunft explizit angeführt werden.