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Urteil: BGH - Unzulässigkeit einer Haftungsbeschränkung für Autowaschanlage

Der BGH erklärte die in den AGB des Betreibers einer Autowaschanlage begründete Haftungsbeschränkungen, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden - unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens - von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte, unwirksam.

Im Anlassfall wurde am Auto des Klägers während des Reinigungsvorganges in der Autowaschanlage der rechte Seitenspiegel sowie die Lackierung der Beifahrertür im Bereich des Seitenspiegels beschädigt. Der beklagte Betreiber der Autowaschanlage berief sich im Verfahren wegen Schadenersatz auf folgende Klausel der AGB:

"Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft." sowie "Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft."

Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden, dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).

Zur weiteren Klärung des Sachverhalt und zur Klärung der Verschuldensfrage wurde das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

BGH 30.11.2004, X ZR 133/03

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