Ein Ehepaar buchte über das Internet eine Roulette-Reise nach Sharm el Sheik in ein 5* Hotel mit All-Inclusive Verpflegung für 24.05.2007 bis 31.05.2007. Während des Aufenthaltes haben sich folgende Mängel gezeigt. Während des gesamten Aufenthaltes fanden neben dem Hotel im Strandbereich Bauarbeiten statt. Es wurde in der Zeit von ca 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr von zwei Baggern Felsgestein abgetragen, was insbesondere am Strand zu einer massiven Lärm- und Staubbelästigung führte. An der Strandbar fand die Getränkeausgabe nur in verschmutzten Plastikbechern statt, sodass sich die Konsumenten Wasser in Flaschen kauften. Das Ehepaar beschwerte sich bei der örtlichen Reiseleitung, wo ihnen aber zunächst nur ein Hotelwechsel gegen einen hohen Aufpreis angeboten wurde. Für die daraufhin erfolgten weiteren telefonischen und elektronischen Reklamationskosten nach Österreich (va Roaminggebühren) entstanden weitere Kosten in der Höhe von € 115,00. Erst am 28.5.2008 wurde den Konsumenten ein Ersatzhotel angeboten.
Nachdem der Reiseveranstalter zu keiner außergerichtlichen Preisminderung bereit war, klage der VKI im Auftrag des BMSK unter Abtretung des Anspruches auf Preisminderung und materiellen und immateriellen Schadenersatz.
Für die Verabreichung von alkoholfreien Getränken lediglich in Plastikbechern anstelle von Flaschen sprach das BGHS Wien den Konumenten eine Preisminderung von 10% für 3 Tage zu. Es sei allgemein bekannt, dass in südlichen Ländern, insbesondere Ägypten, besonders auf Hygiene geachtet werden müsse und Europäern empfohlen werde, bei Reisen in diese Regionen lediglich aus Flaschen zu konsumieren. Der verabreichte Getränkeausschank entspräche keineswegs dem hygienischen Standard eines 5* Hotels. Für den Baulärm gebühre eine Preisminderung von 20% für 3 Tage und für die damit verbundene Staubentwicklung 10% für 3 Tage. Der Verlust eines halben Urlaubstages durch den Hotelwechsel sei mit 50% bezogen einen einen Tagespreis zu bewerten. Der Schadeneratzanspruch aufgrund der zur Mängelbehebung erforderlichen Telefonate und des Mailverkehrs mit der Beklagten sei wie festgestellt mit € 115,00 zu bewerten.
Die für den Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 31e Abs 3 KSchG zu beachtende Erheblichkeit der Leistungsvereitelung werde in der Rechtsprechung jedenfalls bejaht, wenn die für den Erholungswert oder den vereinbarten bzw erkennbaren Urlaubszweck zentralen Leistungen stark beeinträchtigt würden. Die erhebliche Beeinträchtigung ergebe sich hier aus dem Umstand, dass das Ehepaar einen Badeurlaub gebucht habe und diesen am Meer verbringen wollte und daher aufgrund der Bauarbeiten dieser Urlaubszweck stark beeinträchtigt wäre. Der begehrte Ersatzanspruch von € 20,00 pro Person und Tag (für 4 Tage) sei daher angemessen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
BGHS Wien, 25.09.2008, 4 C 821/07z
Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien