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Urteil: BGHS Wien: Wärmestofftier fehlerhaft im Sinn des PHG

Der Hersteller des Wärmestofftieres "Beddy Bear" haftet nach dem Produkthaftungsgesetz für die Verbrennungen eines Babys. Trotz Einhaltung der Gebrauchsanweisung kam es nach der Entnahme aus der Mikrowelle zu einer zu starken weiteren Erwärmung.

Im Oktober 2006 wollte eine Konsumentin für ihr etwa drei Wochen altes Baby das Wärmestofftier "Beddy Bear" erwärmen. Sie legte es für eineinhalb Minuten bei 750 Watt in ihre Mikrowelle. Nachdem sie die Temparatur am Handrücken als angenehm empfunden hatte, legte sie den Bären für etwa 8 bis 10 Minuten auf den Bauch ihres Babys. In der Folge kam es beim Baby zu Verbrennungen III. Grades.

Grund dafür war die Tatsache, dass der Bär 10 bis 15 Minuten nach der Entnahme aus der Mikrowelle eine Oberflächentemperatur von bis zu 58 Grad Celsius erreichen kann. Zwar kann sich die Innentemparatur im Kern der Füllung nicht mehr erhöhen sobald keine weitere Energie zugeführt wird. Allerdings steigt die Temperatur der Oberfläche auch nach Entnahme aus der Mikrowelle weiter an, weil die Wärme von innen nach außen strömt. Eine Testung mit der Hand kurz nach der Entnahme aus der Mikrowelle ist daher nicht geeignet festzustellen, ob der Beddy Bear zu heiß ist.

Laut Gebrauchshinweis soll man das Wärmestofftier ca. zwei Minuten lang bei 800 Watt in der Mikrowelle erhitzen. Diese Begrenzung war von der Mutter des Babys sogar noch unterschritten worden.

Das BGHS geht auf Grund des Sachverständigengutachtens davon aus, dass der Beddy Bear einen Instruktionsfehler aufweist und daher fehlerhaft im Sinn des PHG ist. Selbst bei Einhaltung der Gebrauchsanweisung entwickelte der Beddy Bear auch nach der eigentlichen Aufwärmphase Temperaturen, welche dazu geeignet sind, gefährliche Verbrennungen zu verursachen. Der Erzeuger haftet daher für das eingeklagte Schmerzengeld.

Auf dem Wärmestofftier war der in deutscher Sprache gehaltene Hinweis angebracht, dass die Erzeugung für eine deutsche GmbH in Großbritannien erfolgt. Weiters war folgender Vermerk angebracht: "Manufactured in the UK by Intelex Ltd." Das Gericht ging daher davon aus, dass die deutsche GMBH auf Grund des ausdrücklichen Hinweises auf den tatsächlichen Hersteller nicht als Anscheinshersteller haftet.

Das Urteil ist rechtskräftig.

BGHS 24.2.2010, 10 C 1328/07b
Klagevertreter: Mag. Dr. Roland Kier
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